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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wurden Bescheide über die Feststellung des Importausgleiches weder von der Kommission noch von der Abrufkommission beschlossen, sondern nur namens dieser vom Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter erlassen, so erfolgte die Feststellung des Importausgleiches durch ein unzuständiges Organ. Auch gegen solche Bescheide ist die Berufung gemäß § 22 Abs 2 Viehwirtschaftsgesetz zulässig.Wurden Bescheide über die Feststellung des Importausgleiches weder von der Kommission noch von der Abrufkommission beschlossen, sondern nur namens dieser vom Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter erlassen, so erfolgte die Feststellung des Importausgleiches durch ein unzuständiges Organ. Auch gegen solche Bescheide ist die Berufung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Viehwirtschaftsgesetz zulässig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000743.X01Im RIS seit
08.04.2004Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015