RS Vwgh 1980/12/16 0743/80

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
ViehWG 1976 §10 Abs8 idF 1978/270;
ViehWG 1976 §16 idF 1978/270;
ViehWG 1976 §20 Abs1 idF 1978/270;
ViehWG 1976 §22 Abs2 idF 1978/270;

Rechtssatz

Wurden Bescheide über die Feststellung des Importausgleiches weder von der Kommission noch von der Abrufkommission beschlossen, sondern nur namens dieser vom Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter erlassen, so erfolgte die Feststellung des Importausgleiches durch ein unzuständiges Organ. Auch gegen solche Bescheide ist die Berufung gemäß § 22 Abs 2 Viehwirtschaftsgesetz zulässig.Wurden Bescheide über die Feststellung des Importausgleiches weder von der Kommission noch von der Abrufkommission beschlossen, sondern nur namens dieser vom Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter erlassen, so erfolgte die Feststellung des Importausgleiches durch ein unzuständiges Organ. Auch gegen solche Bescheide ist die Berufung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Viehwirtschaftsgesetz zulässig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000743.X01

Im RIS seit

08.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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