Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Franz Schneider, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 8a, Jasomirgottstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Februar 1980, Zl. 13.362/06-I 3/79, betreffend Feststellung des Importausgleichs, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Franz Schneider, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stephansplatz 8a, Jasomirgottstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Februar 1980, Zl. 13.362/06-I 3/79, betreffend Feststellung des Importausgleichs, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde gab mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den rechtzeitig erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: Kommission) vom 13. März 1979, Zl. 39.802/35-III/8/1979 und gegen die Bescheide der Abrufkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: Abrufkommission) vom 10., 16., und 23. Jänner 1979, Zl. 39.802/414 und 415-III/8/1978, und vom 1., 6. und 20. März 1979, Zl. 39.802/35-III/8/1979, betreffend Feststellung des Importausgleiches gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 3, 10 Abs. 5 und 20 Abs. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 258, in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 270 - in der Folge: ViehWG -, nicht statt und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde wie folgt:Die belangte Behörde gab mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den rechtzeitig erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: Kommission) vom 13. März 1979, Zl. 39.802/35-III/8/1979 und gegen die Bescheide der Abrufkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: Abrufkommission) vom 10., 16., und 23. Jänner 1979, Zl. 39.802/414 und 415-III/8/1978, und vom 1., 6. und 20. März 1979, Zl. 39.802/35-III/8/1979, betreffend Feststellung des Importausgleiches gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 6, Absatz 3, 10, Absatz 5 und 20 Absatz eins, des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 258, in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 270 - in der Folge: ViehWG -, nicht statt und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde wie folgt:
Der beschwerdeführenden Partei seien durch mehrere Bescheide der Kommission auf Grund von öffentlichen Bekanntmachungen, die ein allgemeines Einfuhrverfahren gemäß § 6 Abs. 3 ViehWG geregelt hatten, antragsgemäß Einfuhrbewilligungen für die hier interessierenden Zeiträume und Waren erteilt worden. In diesen öffentlichen Bekanntmachungen sei festgelegt gewesen, daß die Feststellung des Importausgleiches wöchentlich durch gesonderten Bescheid und die Feststellung des Pauschbetrages im Rahmen dieser Verfahren durch die Kommission oder im Verfahren gemäß § 20 Abs. 1 ViehWG durch die Abrufkommission erfolge. Auf Grund der Beschlüsse der Abrufkommission bzw. der Kommission sei mit den öffentlichen Bekanntmachungen der Kommission vom 9., 16. und 23. Jänner 1979, vom 27. Februar 1979, vom 6., 13. und 20. März 1979 der Importausgleich - Pauschbetrag für die erwähnten Waren im näher beschriebenen Ausmaß je kg festgelegt worden. Diese öffentlichen Bekanntmachungen stellten Rechtsverordnungen dar. Durch die angefochtenen sieben Bescheide sei der in den öffentlichen Bekanntmachungen festgestellte Importausgleichspauschbetrag lediglich für die beabsichtigten Einfuhren konkretisiert worden. Es sei daher nur zu prüfen gewesen, ob der in jedem Bescheid festgestellte Importausgleichssatz mit dem in den öffentlichen Bekanntmachungen enthaltenen Satz übereinstimme; da dies zutreffe, seien die Berufungen ohne Eingehen auf die Einwendungen der Berufungswerberin abzuweisen gewesen.Der beschwerdeführenden Partei seien durch mehrere Bescheide der Kommission auf Grund von öffentlichen Bekanntmachungen, die ein allgemeines Einfuhrverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ViehWG geregelt hatten, antragsgemäß Einfuhrbewilligungen für die hier interessierenden Zeiträume und Waren erteilt worden. In diesen öffentlichen Bekanntmachungen sei festgelegt gewesen, daß die Feststellung des Importausgleiches wöchentlich durch gesonderten Bescheid und die Feststellung des Pauschbetrages im Rahmen dieser Verfahren durch die Kommission oder im Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ViehWG durch die Abrufkommission erfolge. Auf Grund der Beschlüsse der Abrufkommission bzw. der Kommission sei mit den öffentlichen Bekanntmachungen der Kommission vom 9., 16. und 23. Jänner 1979, vom 27. Februar 1979, vom 6., 13. und 20. März 1979 der Importausgleich - Pauschbetrag für die erwähnten Waren im näher beschriebenen Ausmaß je kg festgelegt worden. Diese öffentlichen Bekanntmachungen stellten Rechtsverordnungen dar. Durch die angefochtenen sieben Bescheide sei der in den öffentlichen Bekanntmachungen festgestellte Importausgleichspauschbetrag lediglich für die beabsichtigten Einfuhren konkretisiert worden. Es sei daher nur zu prüfen gewesen, ob der in jedem Bescheid festgestellte Importausgleichssatz mit dem in den öffentlichen Bekanntmachungen enthaltenen Satz übereinstimme; da dies zutreffe, seien die Berufungen ohne Eingehen auf die Einwendungen der Berufungswerberin abzuweisen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Feststellung des Importausgleiches verletzt. Sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und beantragt den Bescheid deshalb aufzuheben; sie macht in der Beschwerde geltend, daß die öffentlichen Bekanntmachungen nicht Verordnungen seien, sondern Offertbedingungen und damit Hinweise der Kommission unter welchen Voraussetzungen diese beabsichtige, Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Die belangte Behörde hätte daher in die meritorische Prüfung der Berufung eingehen müssen. Die Festsetzung des Pauschbetrages sei gesetzwidrigerweise nicht in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 3 ViehWG enthalten gewesen, sodaß der Importeur anläßlich seiner Beteiligung am Einfuhrverfahren nicht habe wissen können, wie hoch seine Nettoverkaufspreise sein werden. Die Mitteilung über die Feststellung des Importausgleichs-Pauschbetrages sei niemals in Form einer öffentlichen Bekanntmachung gemacht worden. Die Feststellung des Importausgleiches hätte durch Bescheid zu erfolgen gehabt. Die beschwerdeführende Partei habe mit ihren Berufungen nicht öffentliche Bekanntmachungen, sondern die Feststellung des jeweiligen Importausgleichs als Pauschbetrag durch Bescheid angefochten.Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Feststellung des Importausgleiches verletzt. Sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und beantragt den Bescheid deshalb aufzuheben; sie macht in der Beschwerde geltend, daß die öffentlichen Bekanntmachungen nicht Verordnungen seien, sondern Offertbedingungen und damit Hinweise der Kommission unter welchen Voraussetzungen diese beabsichtige, Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Die belangte Behörde hätte daher in die meritorische Prüfung der Berufung eingehen müssen. Die Festsetzung des Pauschbetrages sei gesetzwidrigerweise nicht in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ViehWG enthalten gewesen, sodaß der Importeur anläßlich seiner Beteiligung am Einfuhrverfahren nicht habe wissen können, wie hoch seine Nettoverkaufspreise sein werden. Die Mitteilung über die Feststellung des Importausgleichs-Pauschbetrages sei niemals in Form einer öffentlichen Bekanntmachung gemacht worden. Die Feststellung des Importausgleiches hätte durch Bescheid zu erfolgen gehabt. Die beschwerdeführende Partei habe mit ihren Berufungen nicht öffentliche Bekanntmachungen, sondern die Feststellung des jeweiligen Importausgleichs als Pauschbetrag durch Bescheid angefochten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den im angefochtenen Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholte, in der sie außerdem darauf hinwies, daß die öffentlichen Bekanntmachungen (= Verordnungen) vom 9., 16. und 23. 1., 27. 2., 6.,13. und 20. 3. 1979 ebenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden seien, was mangels ausdrücklicher Kundmachungsvorschriften als ortsübliche Kundmachung zur Verlautbarung einer Verordnung hinreiche, und in der sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Die belangte Behörde hat die Aktenvorlage entsprechend einer Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1980 ergänzt.
Auf Grund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Überzeugung, daß darin, daß den gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassenen Ausfertigungen von Bescheiden der Behörde erster Instanz (vor der belangten Behörde durch Berufung der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Bescheide) entsprechende, die Importausgleiche gegenüber der beschwerdeführenden Partei feststellende Beschlüsse der Kommission bzw. Abrufkommission nicht zugrundelagen, eine Rechtswidrigkeit gelegen sein könnte, welche die belangte Behörde bei Erledigung der Berufungen auf Grund der Aktenlage von Amts wegen zu beachten gehabt hätte, sodaß der angefochtene Bescheid infolge Nichtbeachtung dieser Rechtswidrigkeit schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sein könnte. Mit seinem Beschluß vom 7. Oktober 1980 hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 in Verbindung mit Art. 13 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung zu dieser Frage gegeben. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Äußerung die vom Verwaltungsgerichtshof für möglich gehaltene Rechtswidrigkeit geltend gemacht und darüberhinaus vorgebracht, daß eine Übertragung der Zuständigkeit zur Feststellung von Importausgleichen an die Abrufkommission gemäß § 20 Abs. 1 ViehWG nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde vertrat in ihrer Äußerung den Standpunkt, daß es, weil zum Zeitpunkt der Beschlußfassung der Kommission bzw. Abrufkommission deren Mitgliedern die Adressaten erteilter Einfuhrbewilligungen bekannt gewesen seien, vertretbar erscheine, davon auszugehen, daß mit dem Beschluß über die generelle Feststellung des Importausgleichssatzes auch die an diese Importeure auszufertigenden Bescheide mitbeschlossen worden seien; bei der Beschlußfassung über die Bescheide habe die Behörde keinerlei Spielraum, es handle sich daher um einen "Sammelbeschluß", der - sowohl die Verordnung als auch die an die einzelnen Importeure ergehenden Bescheide umfasse.Auf Grund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Überzeugung, daß darin, daß den gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassenen Ausfertigungen von Bescheiden der Behörde erster Instanz (vor der belangten Behörde durch Berufung der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Bescheide) entsprechende, die Importausgleiche gegenüber der beschwerdeführenden Partei feststellende Beschlüsse der Kommission bzw. Abrufkommission nicht zugrundelagen, eine Rechtswidrigkeit gelegen sein könnte, welche die belangte Behörde bei Erledigung der Berufungen auf Grund der Aktenlage von Amts wegen zu beachten gehabt hätte, sodaß der angefochtene Bescheid infolge Nichtbeachtung dieser Rechtswidrigkeit schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sein könnte. Mit seinem Beschluß vom 7. Oktober 1980 hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 in Verbindung mit Artikel 13, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung zu dieser Frage gegeben. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Äußerung die vom Verwaltungsgerichtshof für möglich gehaltene Rechtswidrigkeit geltend gemacht und darüberhinaus vorgebracht, daß eine Übertragung der Zuständigkeit zur Feststellung von Importausgleichen an die Abrufkommission gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ViehWG nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde vertrat in ihrer Äußerung den Standpunkt, daß es, weil zum Zeitpunkt der Beschlußfassung der Kommission bzw. Abrufkommission deren Mitgliedern die Adressaten erteilter Einfuhrbewilligungen bekannt gewesen seien, vertretbar erscheine, davon auszugehen, daß mit dem Beschluß über die generelle Feststellung des Importausgleichssatzes auch die an diese Importeure auszufertigenden Bescheide mitbeschlossen worden seien; bei der Beschlußfassung über die Bescheide habe die Behörde keinerlei Spielraum, es handle sich daher um einen "Sammelbeschluß", der - sowohl die Verordnung als auch die an die einzelnen Importeure ergehenden Bescheide umfasse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift sowie auf die Äußerungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 ViehWG wird anläßlich der Einfuhr von Waren, die im § 1 des Gesetzes genannt sind, aus dem Zollausland anstelle des Zolles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Importausgleich erhoben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ViehWG wird anläßlich der Einfuhr von Waren, die im Paragraph eins, des Gesetzes genannt sind, aus dem Zollausland anstelle des Zolles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Importausgleich erhoben.
Gemäß § 6 Abs. 1 ViehWG bedürfen Einfuhren der im § 1 des Gesetzes genannten Waren aus dem Zollausland der Bewilligung der Kommission ("Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes). Abs. 2 des § 6 des Gesetzes macht es der Kommission zur Pflicht, die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen, soweit es die Stabilität der Preise der im § 1 genannten Waren und die Bedarfslage erfordert; sie hat zu diesem Zweck ein allgemeines Einfuhrverfahren (Abs. 3) vorzusehen oder eine Ausschreibung (Abs. 4) vorzunehmen. Das allgemeine Einfuhrverfahren ist gemäß Abs. 3 des § 6 des Gesetzes durch öffentliche Bekanntmachung zu regeln, in der insbesondere der Zeitraum der Anwendung des Verfahrens, die Form der Antragstellung für die Erteilung der Einfuhrbewilligung, die Grundsätze der Bewilligungserteilung einschließlich einer allfälligen mengen- oder wertmäßigen Begrenzung der einzelnen Einfuhranträge und erforderlichenfalls auch das zur Einfuhr zugelassene, durch Menge oder Wert bestimmte Warenkontingent festzulegen sind.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ViehWG bedürfen Einfuhren der im Paragraph eins, des Gesetzes genannten Waren aus dem Zollausland der Bewilligung der Kommission ("Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes). Absatz 2, des Paragraph 6, des Gesetzes macht es der Kommission zur Pflicht, die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen, soweit es die Stabilität der Preise der im Paragraph eins, genannten Waren und die Bedarfslage erfordert; sie hat zu diesem Zweck ein allgemeines Einfuhrverfahren (Absatz 3,) vorzusehen oder eine Ausschreibung (Absatz 4,) vorzunehmen. Das allgemeine Einfuhrverfahren ist gemäß Absatz 3, des Paragraph 6, des Gesetzes durch öffentliche Bekanntmachung zu regeln, in der insbesondere der Zeitraum der Anwendung des Verfahrens, die Form der Antragstellung für die Erteilung der Einfuhrbewilligung, die Grundsätze der Bewilligungserteilung einschließlich einer allfälligen mengen- oder wertmäßigen Begrenzung der einzelnen Einfuhranträge und erforderlichenfalls auch das zur Einfuhr zugelassene, durch Menge oder Wert bestimmte Warenkontingent festzulegen sind.
Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist gemäß § 10 Abs. 5 ViehWG der Importausgleich mit einem Pauschbetrag festzustellen, der in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 3 bekanntzugeben ist. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung in den Hauptlieferländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzusetzen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Abs. 3 maßgeblichen Vergleichswerten möglich ist. Ein Beschluß der Kommission mit dem ein Importausgleich mit einem Pauschbetrag festgelegt wird oder mit dem bestimmt wird, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten ist, darf nur bekanntgemacht werden, wenn er von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird.Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ViehWG der Importausgleich mit einem Pauschbetrag festzustellen, der in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, bekanntzugeben ist. Der Pauschbetrag ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung in den Hauptlieferländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzusetzen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Absatz 3, maßgeblichen Vergleichswerten möglich ist. Ein Beschluß der Kommission mit dem ein Importausgleich mit einem Pauschbetrag festgelegt wird oder mit dem bestimmt wird, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten ist, darf nur bekanntgemacht werden, wenn er von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird.
Gemäß § 10 Abs. 8 ViehWG erfolgt die Feststellung des Importausgleichs durch die Kommission mit Bescheid. In gleicher Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestimmen, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten ist. Der Bescheid muß an den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ergangen sein und dem Zollamt im Zeitpunkt der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr vorgelegt werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ViehWG erfolgt die Feststellung des Importausgleichs durch die Kommission mit Bescheid. In gleicher Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestimmen, daß ein Importausgleich nicht zu entrichten ist. Der Bescheid muß an den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ergangen sein und dem Zollamt im Zeitpunkt der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr vorgelegt werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 ViehWG hat die Kommission eine Unterkommission für die Vornahme von Abrufen nach § 6 Abs. 7 - nach dem 4. Satz dieses Absatzes kann, um sicherzustellen, daß innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen eingeführt werden, ferner die Auflage erteilt werden, daß die Einfuhr nach Maßgabe entsprechender Abrufe durch die Abrufkommission zu erfolgen hat - zu bestellen (Abrufkommission). Nach dem zweiten Satz des ersten Absatzes des § 20 ViehWG kann der Abrufkommission auch die Feststellung von Importausgleichen im Rahmen von Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 übertragen werden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ViehWG hat die Kommission eine Unterkommission für die Vornahme von Abrufen nach Paragraph 6, Absatz 7, - nach dem 4. Satz dieses Absatzes kann, um sicherzustellen, daß innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen eingeführt werden, ferner die Auflage erteilt werden, daß die Einfuhr nach Maßgabe entsprechender Abrufe durch die Abrufkommission zu erfolgen hat - zu bestellen (Abrufkommission). Nach dem zweiten Satz des ersten Absatzes des Paragraph 20, ViehWG kann der Abrufkommission auch die Feststellung von Importausgleichen im Rahmen von Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, übertragen werden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die an die beschwerdeführende Partei zugestellten Ausfertigungen von Bescheiden an diese gerichtet waren. Diese Bescheidausfertigungen wurden vom Vorsitzenden und vom Vorsitzendenstellvertreter, und zwar der Bescheid vom 13. März 1979 unter Berufung auf die Entscheidung der Kommission, die Bescheide vom l0., 16. und 23. Jänner, vom 1. Juni und 20. März 1979 jeweils unter Berufung auf eine Entscheidung der Abrufkommission unterfertigt. Den Verwaltungsakten, einschließlich jener, die auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1980 vorgelegt worden sind, ist zu entnehmen, daß die Kommission und die Abrufkommission in den Bescheiden erwähnten Sitzungen - hinsichtlich der im Bescheid vom 23. Jänner 1979 erwähnten Sitzung vom 23. Jänner 1979 und der im Bescheid vom 1. März 1979 erwähnten Sitzung vom 27. Februar 1979 handelte es sich jedoch nicht, wie in den Bescheiden ausgeführt, um solche der Abrufkommission, sondern um Sitzungen der Kommission (vgl. Seite 5 der Mitteilung vom 27. August 1980 und Beilage V hiezu, die dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde unter OZ 5 vorgelegt wurden) - zwar durch öffentliche Bekanntmachung bekanntzugebende Pauschbeträge, die noch nicht in der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 6 Abs. 3 ViehWG bekanntgegeben worden waren, festgelegt hat, sie aber nicht die Feststellung des Importausgleiches der beschwerdeführenden Partei für deren Einfuhr von Waren beschlossen hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Äußerung erscheint es nicht vertretbar, diese Beschlüsse der Kommission und der Abrufkommission dahin zu deuten, daß sie auch die an die Importeure auszufertigenden Bescheide umfaßten; Beschränkungen der Gültigkeit der Beschlüsse für den Personenkreis jener Importeure, denen im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits eine Einfuhrbewilligung erteilt worden war, sind weder den Sitzungsprotokollen noch den von den Kommissionsmitgliedern und dem Protokollführer über die Beschlußinhalte abgegebenen Erklärungen (Beilagen II und V zur Mitteilung vom 27. August 1980, die dem Verwaltungsgerichtshof unter OZ 5 vorgelegt wurden) zu entnehmen.Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die an die beschwerdeführende Partei zugestellten Ausfertigungen von Bescheiden an diese gerichtet waren. Diese Bescheidausfertigungen wurden vom Vorsitzenden und vom Vorsitzendenstellvertreter, und zwar der Bescheid vom 13. März 1979 unter Berufung auf die Entscheidung der Kommission, die Bescheide vom l0., 16. und 23. Jänner, vom 1. Juni und 20. März 1979 jeweils unter Berufung auf eine Entscheidung der Abrufkommission unterfertigt. Den Verwaltungsakten, einschließlich jener, die auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1980 vorgelegt worden sind, ist zu entnehmen, daß die Kommission und die Abrufkommission in den Bescheiden erwähnten Sitzungen - hinsichtlich der im Bescheid vom 23. Jänner 1979 erwähnten Sitzung vom 23. Jänner 1979 und der im Bescheid vom 1. März 1979 erwähnten Sitzung vom 27. Februar 1979 handelte es sich jedoch nicht, wie in den Bescheiden ausgeführt, um solche der Abrufkommission, sondern um Sitzungen der Kommission vergleiche Seite 5 der Mitteilung vom 27. August 1980 und Beilage römisch fünf hiezu, die dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde unter OZ 5 vorgelegt wurden) - zwar durch öffentliche Bekanntmachung bekanntzugebende Pauschbeträge, die noch nicht in der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, ViehWG bekanntgegeben worden waren, festgelegt hat, sie aber nicht die Feststellung des Importausgleiches der beschwerdeführenden Partei für deren Einfuhr von Waren beschlossen hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Äußerung erscheint es nicht vertretbar, diese Beschlüsse der Kommission und der Abrufkommission dahin zu deuten, daß sie auch die an die Importeure auszufertigenden Bescheide umfaßten; Beschränkungen der Gültigkeit der Beschlüsse für den Personenkreis jener Importeure, denen im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits eine Einfuhrbewilligung erteilt worden war, sind weder den Sitzungsprotokollen noch den von den Kommissionsmitgliedern und dem Protokollführer über die Beschlußinhalte abgegebenen Erklärungen (Beilagen römisch zwei und römisch fünf zur Mitteilung vom 27. August 1980, die dem Verwaltungsgerichtshof unter OZ 5 vorgelegt wurden) zu entnehmen.
Es ist daher davon auszugehen, daß den an die beschwerdeführende Partei gerichteten Ausfertigungen von Bescheiden über die Feststellung des Importausgleiches durch die Kommission und durch die Abrufkommission entsprechende Beschlüsse dieser Organe nicht zugrunde lagen.
Gemäß § l0 Abs. 8 ViehWG im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes kommt, von dem in der Beschwerdesache nicht vorgelegenen Fall der Zuständigkeitsänderung gemäß § 16 ViehWG abgesehen, als für die Feststellung des Importausgleiches mit Bescheid zuständiges Verwaltungsorgan nur die Kommission oder die Abrufkommission in Betracht. Da vorliegendenfalls die von der beschwerdeführenden Partei angefochtenen Bescheide über die Feststellung des Importausgleiches weder von der Kommission noch von der Abrufkommission beschlossen, sondern nur namens dieser vom Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter erlassen worden waren, erfolgte die Feststellung des Importausgleiches jeweils durch ein unzuständiges Organ. Auch gegen diese Bescheide war die Berufung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz ViehWG zulässig. Auf die erwähnte Unzuständigkeit wäre von der belangten Behörde aus Anlaß der Erledigung der Berufungen von Amts wegen Rücksicht zu nehmen gewesen. Durch die Unterlassung der Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Gemäß Paragraph l0 Absatz 8, ViehWG im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz eins, dieses Gesetzes kommt, von dem in der Beschwerdesache nicht vorgelegenen Fall der Zuständigkeitsänderung gemäß Paragraph 16, ViehWG abgesehen, als für die Feststellung des Importausgleiches mit Bescheid zuständiges Verwaltungsorgan nur die Kommission oder die Abrufkommission in Betracht. Da vorliegendenfalls die von der beschwerdeführenden Partei angefochtenen Bescheide über die Feststellung des Importausgleiches weder von der Kommission noch von der Abrufkommission beschlossen, sondern nur namens dieser vom Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter erlassen worden waren, erfolgte die Feststellung des Importausgleiches jeweils durch ein unzuständiges Organ. Auch gegen diese Bescheide war die Berufung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz ViehWG zulässig. Auf die erwähnte Unzuständigkeit wäre von der belangten Behörde aus Anlaß der Erledigung der Berufungen von Amts wegen Rücksicht zu nehmen gewesen. Durch die Unterlassung der Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Hiedurch wurde die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht darauf, daß über die Feststellung des von ihr zu entrichtenden Importausgleiches die zuständige Behörde entscheidet, verletzt.
Soweit sich die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide richteten, die namens der Abrufkommission erlassen worden waren, wäre die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz auch unabhängig von den bisher angestellten Überlegungen deshalb nicht gegeben gewesen, weil der Abrufkommission die Feststellung von Importausgleichen im Rahmen von Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 ViehWG nicht gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz dieses Gesetzes übertragen worden war. Für eine Übertragung an die Abrufkommission vermochte sich die Kommission (vgl. die Ausführungen auf Seite 4/5 der Mitteilung vom 27. August 1980, die dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde unter OZ 5 vorgelegt wurde) lediglich auf Punkt 4) der öffentlichen Bekanntmachungen vom 6. Dezember 1978 und vom 27. Februar 1979, durch welche die allgemeinen Einfuhrverfahren, in denen die von der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde mit Berufung bekämpften Bescheide erlassen wurden, gemäß § 6 Abs. 3 ViehWG geregelt worden waren, berufen. Dieser Punkt hat folgenden Wortlaut:Soweit sich die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide richteten, die namens der Abrufkommission erlassen worden waren, wäre die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz auch unabhängig von den bisher angestellten Überlegungen deshalb nicht gegeben gewesen, weil der Abrufkommission die Feststellung von Importausgleichen im Rahmen von Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ViehWG nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz dieses Gesetzes übertragen worden war. Für eine Übertragung an die Abrufkommission vermochte sich die Kommission vergleiche die Ausführungen auf Seite 4/5 der Mitteilung vom 27. August 1980, die dem Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde unter OZ 5 vorgelegt wurde) lediglich auf Punkt 4) der öffentlichen Bekanntmachungen vom 6. Dezember 1978 und vom 27. Februar 1979, durch welche die allgemeinen Einfuhrverfahren, in denen die von der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde mit Berufung bekämpften Bescheide erlassen wurden, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ViehWG geregelt worden waren, berufen. Dieser Punkt hat folgenden Wortlaut:
"Die Feststellung des Pauschbetrages im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt durch die Kommission oder im Verfahren gemäß § 20 Abs 1 VWG durch die Abrufkommission."Die Feststellung des Pauschbetrages im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt durch die Kommission oder im Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz eins, VWG durch die Abrufkommission.
Die Feststellung des Importausgleiches erfolgt jeweils durch gesonderten Bescheid".
Eine Übertragung im Sinne des § 20 Abs. 1 zweiter Satz ViehWG ist in dieser Erklärung schon deshalb nicht zu erblicken, weil ihr nicht zu entnehmen ist, unter welchen Voraussetzungen die Feststellung des Pauschbetrages durch die Abrufkommission und nicht durch die Kommission zu erfolgen hat; abgesehen davon handelt der zitierte Punkt allein von der Feststellung des Pauschbetrages, hinsichtlich welcher § 20 Abs. 1 zweiter Satz ViehWG eine Übertragung der Zuständigkeit an die Abrufkommission nicht vorsieht, nicht jedoch von der Übertragung der Feststellung des Importausgleiches.Eine Übertragung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz ViehWG ist in dieser Erklärung schon deshalb nicht zu erblicken, weil ihr nicht zu entnehmen ist, unter welchen Voraussetzungen die Feststellung des Pauschbetrages durch die Abrufkommission und nicht durch die Kommission zu erfolgen hat; abgesehen davon handelt der zitierte Punkt allein von der Feststellung des Pauschbetrages, hinsichtlich welcher Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz ViehWG eine Übertragung der Zuständigkeit an die Abrufkommission nicht vorsieht, nicht jedoch von der Übertragung der Feststellung des Importausgleiches.
Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodaß dieser schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war. Die Frage, ob es sich bei den in den allgemeinen Einfuhrverfahren (§ 6 Abs. 3 ViehWG) ergangenen öffentlichen Bekanntmachungen, durch welche Pauschbeträge festgesetzt worden waren, ebenso um Offertbedingungen handelte, wie dies in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nur zu rechtlichen Konstruktionen angenommen worden war, die der Ausschreibung gemäß § 6 Abs. 4 ViehWG vergleichbar waren, oder ob diese öffentlichen Bekanntmachungen Verordnungen darstellen, bedurfte daher keiner Beantwortung.Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodaß dieser schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war. Die Frage, ob es sich bei den in den allgemeinen Einfuhrverfahren (Paragraph 6, Absatz 3, ViehWG) ergangenen öffentlichen Bekanntmachungen, durch welche Pauschbeträge festgesetzt worden waren, ebenso um Offertbedingungen handelte, wie dies in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nur zu rechtlichen Konstruktionen angenommen worden war, die der Ausschreibung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ViehWG vergleichbar waren, oder ob diese öffentlichen Bekanntmachungen Verordnungen darstellen, bedurfte daher keiner Beantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß gemäß § 10 Abs. 5 erster Satz ViehWG für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, der Importausgleich mit einem Pauschbetrag festzustellen ist, der in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes bekanntzugeben ist. Durch diese Bestimmung des Gesetzes wird gewährleistet, daß der Bewerber um eine Einfuhrbewilligung bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Grund der vorliegenden öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes die Höhe des in dieser Bekanntmachung bekanntgegebenen Pauschbetrages kennen und ebenso wie die öffentlich bekannt gemachten Regeln des allgemeinen Einfuhrverfahrens bei Fassung seines Entschlusses, sich um die Bewilligung zu bewerben, in seine Überlegungen einbeziehen kann. Eine von diesen Bestimmungen des Gesetzes abweichende Regel ist den öffentlichen Bekanntmachungen im Beschwerdefall nicht zu entnehmen. Da hier die Pauschbeträge nicht in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 3 bekanntgegeben worden sind, stellten jene öffentlichen Bekanntmachungen der Kommission oder der Abrufkommission, mit denen Pauschbeträge festgesetzt worden sind, Maßstäbe im Sinne des § 10 Abs. 5 erster Satz ViehWG zur Feststellung des Importausgleiches in den gemäß § 10 Abs. 8 ViehWG zu erlassenden Bescheiden nicht dar.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß gemäß Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz ViehWG für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, der Importausgleich mit einem Pauschbetrag festzustellen ist, der in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Gesetzes bekanntzugeben ist. Durch diese Bestimmung des Gesetzes wird gewährleistet, daß der Bewerber um eine Einfuhrbewilligung bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Grund der vorliegenden öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Gesetzes die Höhe des in dieser Bekanntmachung bekanntgegebenen Pauschbetrages kennen und ebenso wie die öffentlich bekannt gemachten Regeln des allgemeinen Einfuhrverfahrens bei Fassung seines Entschlusses, sich um die Bewilligung zu bewerben, in seine Überlegungen einbeziehen kann. Eine von diesen Bestimmungen des Gesetzes abweichende Regel ist den öffentlichen Bekanntmachungen im Beschwerdefall nicht zu entnehmen. Da hier die Pauschbeträge nicht in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, bekanntgegeben worden sind, stellten jene öffentlichen Bekanntmachungen der Kommission oder der Abrufkommission, mit denen Pauschbeträge festgesetzt worden sind, Maßstäbe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz ViehWG zur Feststellung des Importausgleiches in den gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ViehWG zu erlassenden Bescheiden nicht dar.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Da eine Verständigungspflicht im Sinne des § 29 VwGG 1965 nicht bestand und eine mitbeteiligte Partei nicht vorhanden war, war die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen, sodaß Anspruch auf Aufwandersatz für Stempelgebühren, die für die dritte vorgelegte Ausfertigung samt Beilagen beizubringen waren, nicht gegeben ist; das betreffende Aufwandersatzmehrbegehren war daher abzuweisen.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, 49, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542. Da eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 29, VwGG 1965 nicht bestand und eine mitbeteiligte Partei nicht vorhanden war, war die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen, sodaß Anspruch auf Aufwandersatz für Stempelgebühren, die für die dritte vorgelegte Ausfertigung samt Beilagen beizubringen waren, nicht gegeben ist; das betreffende Aufwandersatzmehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 1980
Schlagworte
Instanzenzug Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000743.X00Im RIS seit
08.04.2004Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015