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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Die Herstellung einer hölzernen Stiege vom Dachboden zum Stichboden und der Ausbau des Dachbodenraumes ua durch die Auskleidung der Dachbodenwände bis zum Dachfirst mit einer Holzverkleidung geht über den bloßen Erhaltungszweck hinaus, sodaß diese Bauführung nicht als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 und des § 833 ABGB, sondern als wichtige Veränderung gemäß § 834 ABGB anzusehen ist. Gemäß § 63 Abs 1 Wr BauO (vor der BauO-Novelle 1976), war daher der Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer zu erbringen.Die Herstellung einer hölzernen Stiege vom Dachboden zum Stichboden und der Ausbau des Dachbodenraumes ua durch die Auskleidung der Dachbodenwände bis zum Dachfirst mit einer Holzverkleidung geht über den bloßen Erhaltungszweck hinaus, sodaß diese Bauführung nicht als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 und des Paragraph 833, ABGB, sondern als wichtige Veränderung gemäß Paragraph 834, ABGB anzusehen ist. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Wr BauO (vor der BauO-Novelle 1976), war daher der Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer zu erbringen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000047.X01Im RIS seit
16.12.1980