RS Vwgh 1980/12/19 1984/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1980
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §66 Abs4;
GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Berufungsbehörde obliegt bei der Entscheidung über eine Berufung (hier der zuständigen Fachgruppe), mit der die Beurteilung der Bedarfsfrage durch die Unterbehörde bekämpft wurde, die Feststellung des Umfanges des Bedarfes UND die Auswahl unter den Bewerbern in dem Fall, daß nicht allen Bewerbern die Konzession erteilt werden kann. Bei der Feststellung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hat sich die Berufungsbehörde, soweit es sich nicht um die Frage des Vergleiches des Berufungswerbers mit Bewerbern handelt, denen die Konzession während der Anhängigkeit des Konzessionsansuchens des Berufungswerbers erteilt worden war, an dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu orientieren.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001984.X04

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten