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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Berufungsbehörde obliegt bei der Entscheidung über eine Berufung (hier der zuständigen Fachgruppe), mit der die Beurteilung der Bedarfsfrage durch die Unterbehörde bekämpft wurde, die Feststellung des Umfanges des Bedarfes UND die Auswahl unter den Bewerbern in dem Fall, daß nicht allen Bewerbern die Konzession erteilt werden kann. Bei der Feststellung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hat sich die Berufungsbehörde, soweit es sich nicht um die Frage des Vergleiches des Berufungswerbers mit Bewerbern handelt, denen die Konzession während der Anhängigkeit des Konzessionsansuchens des Berufungswerbers erteilt worden war, an dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu orientieren.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001984.X04Im RIS seit
03.12.2003