RS Vwgh 1980/12/22 1795/80

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Veröffentlicht am 22.12.1980
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82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1797/80

Rechtssatz

Zolltarifbescheide stellen keinen Abspruch über die Einstufung der Waren als diätetische Lebensmittel nach dem LMG 1975 dar, sondern eine Beurteilung nach dem Zolltarifgesetz. Der Zolltarif ist zur Interpretation des Lebensmittelbegriffes im Sinne des LMG 1975 grundsätzlich ungeeignet (vgl. Barfuß-Pindur-Smolka, österr. Lebensmittelrecht, I B Erl zu § 2 Seite 10).Zolltarifbescheide stellen keinen Abspruch über die Einstufung der Waren als diätetische Lebensmittel nach dem LMG 1975 dar, sondern eine Beurteilung nach dem Zolltarifgesetz. Der Zolltarif ist zur Interpretation des Lebensmittelbegriffes im Sinne des LMG 1975 grundsätzlich ungeeignet vergleiche Barfuß-Pindur-Smolka, österr. Lebensmittelrecht, römisch eins B Erl zu Paragraph 2, Seite 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001795.X05

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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