RS Vwgh 1980/12/22 1795/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1980
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1797/80

Rechtssatz

Vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 23 Abs 7 AVG 1950, welche die Zustellung, also auch die durch Ersatzzustellung oder durch Hinterlegung, unzulässig macht, liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist (Hinweis VfGH 6.3.1976, VfSlg 7750, und die darin zitierte Judikatur des VwGH).Vorübergehende Abwesenheit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950, welche die Zustellung, also auch die durch Ersatzzustellung oder durch Hinterlegung, unzulässig macht, liegt dann nicht vor, wenn der Empfänger nur tagsüber vom Aufenthaltsort abwesend ist (Hinweis VfGH 6.3.1976, VfSlg 7750, und die darin zitierte Judikatur des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001795.X01

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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