RS Vwgh 2007/4/25 2006/20/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2 idF 2002/I/126;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/20/0048 2006/20/0049

Rechtssatz

Asyl durch Erstreckung ist zu gewähren, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006200047.X01

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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