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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §10 Abs2 idF 2002/I/126;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/20/0048 2006/20/0049Rechtssatz
Asyl durch Erstreckung ist zu gewähren, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006200047.X01Im RIS seit
26.06.2007