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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die 6-monatige Entscheidungsfrist für eine im Devolutionsweg angerufene oberste Behörde beginnt mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei dieser obersten Behörde zu laufen; die Verletzung der Verpflichtung eines Dienstvorgesetzten, einen im Dienstweg eingebrachten Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 54 Abs 1 2.Satz BDG 1979), kann für die Oberbehörde die ihr von der Rechtsordnung (insbesondere der ausdrücklichen Spezialvorschrift des § 73 Abs 3 AVG 1950) zugestandene 6-monatige Entscheidungsfrist nicht verkürzen.Die 6-monatige Entscheidungsfrist für eine im Devolutionsweg angerufene oberste Behörde beginnt mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei dieser obersten Behörde zu laufen; die Verletzung der Verpflichtung eines Dienstvorgesetzten, einen im Dienstweg eingebrachten Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Paragraph 54, Absatz eins, 2.Satz BDG 1979), kann für die Oberbehörde die ihr von der Rechtsordnung (insbesondere der ausdrücklichen Spezialvorschrift des Paragraph 73, Absatz 3, AVG 1950) zugestandene 6-monatige Entscheidungsfrist nicht verkürzen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002882.X01Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017