Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Pichler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Dworak, in der Beschwerdesache des FS in B, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Ernst Pammer in Wien I, Wollzeile 24, gegen das Schriftstück des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. Mai 1980, Zl. 320.109/4-6/80, betreffend Beitragsherabsetzung nach Art. VII Abs. 10 der 32. ASVG-Novelle (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien I, Blechturmgasse 11), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska und Dr. Pichler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Dworak, in der Beschwerdesache des FS in B, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Ernst Pammer in Wien römisch eins, Wollzeile 24, gegen das Schriftstück des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. Mai 1980, Zl. 320.109/4-6/80, betreffend Beitragsherabsetzung nach Artikel römisch sieben, Absatz 10, der 32. ASVG-Novelle (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch eins, Blechturmgasse 11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Postaufgabedatum vom 12. Mai 1980 erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zahl 1195/80 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Angelegenheit der Beitragsherabsetzung nach Art. VII Abs. 10 der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976. Im dortigen Verfahren kam einerseits durch Äußerungen des Beschwerdeführers vom 17. September und 15. Oktober 1980, andererseits durch eine Mitteilung der belangten Behörde vom 16. Oktober 1980, schließlich aus dem Inhalt des vorgelegten Ministerialaktes Zl. 320.109/11-6/80 hervor, daß ein Beamter der belangten Behörde unter dem Datum 29. Mai 1980 "Für den Bundesminister" ein als Bescheid bezeichnetes und in Spruch sowie Begründung unterteiltes Schriftstück unterfertigt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 10. Juni 1980 von der belangten Behörde ein Schriftstück zugestellt. Dieses Schriftstück ist dem Text nach inhaltsgleich mit dem am 29. Mai 1980 unterfertigten Schriftstück, weist in Maschinschrift die Fertigungsklausel "Für den Bundesminister: R" und ferner die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Unterschrift unleserlich" auf, wobei das gesamte Schriftstück einschließlich der unleserlichen Unterschrift photokopiert ist. Der Beschwerdeführer sendete am 11. Juni 1980 dieses Schriftstück der belangten Behörde mit dem Bemerken zurück, der "Bescheid" werde nicht entgegengenommen und urschriftlich zurückgereicht, da nicht einmal die "Richtigkeit der Ausfertigung" original gefertigt sei. Ferner bemerkt der Beschwerdeführer, daß die Entscheidungszuständigkeit bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei.Mit Postaufgabedatum vom 12. Mai 1980 erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zahl 1195/80 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Angelegenheit der Beitragsherabsetzung nach Artikel römisch sieben, Absatz 10, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,. Im dortigen Verfahren kam einerseits durch Äußerungen des Beschwerdeführers vom 17. September und 15. Oktober 1980, andererseits durch eine Mitteilung der belangten Behörde vom 16. Oktober 1980, schließlich aus dem Inhalt des vorgelegten Ministerialaktes Zl. 320.109/11-6/80 hervor, daß ein Beamter der belangten Behörde unter dem Datum 29. Mai 1980 "Für den Bundesminister" ein als Bescheid bezeichnetes und in Spruch sowie Begründung unterteiltes Schriftstück unterfertigt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 10. Juni 1980 von der belangten Behörde ein Schriftstück zugestellt. Dieses Schriftstück ist dem Text nach inhaltsgleich mit dem am 29. Mai 1980 unterfertigten Schriftstück, weist in Maschinschrift die Fertigungsklausel "Für den Bundesminister: R" und ferner die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Unterschrift unleserlich" auf, wobei das gesamte Schriftstück einschließlich der unleserlichen Unterschrift photokopiert ist. Der Beschwerdeführer sendete am 11. Juni 1980 dieses Schriftstück der belangten Behörde mit dem Bemerken zurück, der "Bescheid" werde nicht entgegengenommen und urschriftlich zurückgereicht, da nicht einmal die "Richtigkeit der Ausfertigung" original gefertigt sei. Ferner bemerkt der Beschwerdeführer, daß die Entscheidungszuständigkeit bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei.
In der mit Postaufgabedatum vom 18. Juli 1980 erhobenen vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer eben jenes Schriftstück, das ihm am 10. Juni 1980 zugestellt wurde und welches er (in Anführungszeichen) als "Bescheid" bezeichnet. Er macht darin ausdrücklich geltend, daß ein ordnungsgemäßer Bescheid entweder mit Originalunterschrift dessen zu zeichnen sei, der diesen Bescheid "erledigt", oder aber sei diese Unterschrift durch die Originalunterschrift der ausfertigenden Kanzlei zu beglaubigen. Beides fehle im vorliegenden Fall. Im übrigen sei die belangte Behörde zur Entscheidung unzuständig gewesen, ferner weise der "Bescheid" auch weitere inhaltliche und formelle Mängel auf. Der Verwaltungsgerichtshof möge "den angefochtenen Bescheid" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Gemäß § 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schlusse der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Gemäß Paragraph 4, der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, Bundesgesetzblatt , Nr. 445, ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schlusse der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Das dem Beschwerdeführer zugekommene Schriftstück, datiert mit 29. Mai 1980, entspricht weder den Erfordernissen des Gesetzes noch denen der Verordnung, weil es weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch die Unterschrift des beglaubigenden Kanzleibediensteten im Original aufweist. Es besteht keine allgemeine Bestimmung, wonach einer Fotokopie die gleichen rechtlichen Eigenschaften zugebilligt werden wie einem Original. Diese Erwägung wird durch § 77 Abs. 1 der Notariatsordnung in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 162/1977 gestützt. Diese Bestimmung sieht die Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften und sonstigen Kopien von Urkunden vor und unterzieht in diesem Zusammenhang insbesondere die Beglaubigung der Übereinstimmung von auf fotomechanischem Weg hergestellten Kopien von Urkunden einer Regelung. Unbeglaubigte Fotokopien gelten rechtlich somit nicht mehr als unbeglaubigte Abschriften (vgl. Beschluß vom 27. April 1978, Zl. 718, 719/78).Das dem Beschwerdeführer zugekommene Schriftstück, datiert mit 29. Mai 1980, entspricht weder den Erfordernissen des Gesetzes noch denen der Verordnung, weil es weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch die Unterschrift des beglaubigenden Kanzleibediensteten im Original aufweist. Es besteht keine allgemeine Bestimmung, wonach einer Fotokopie die gleichen rechtlichen Eigenschaften zugebilligt werden wie einem Original. Diese Erwägung wird durch Paragraph 77, Absatz eins, der Notariatsordnung in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 162 aus 1977, gestützt. Diese Bestimmung sieht die Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften und sonstigen Kopien von Urkunden vor und unterzieht in diesem Zusammenhang insbesondere die Beglaubigung der Übereinstimmung von auf fotomechanischem Weg hergestellten Kopien von Urkunden einer Regelung. Unbeglaubigte Fotokopien gelten rechtlich somit nicht mehr als unbeglaubigte Abschriften vergleiche , Beschluß vom 27. April 1978, Zl. 718, 719/78).
Kommt somit der nichtbeglaubigten Fotokopie nicht die rechtliche Eigenschaft eines Originals zu, so ist jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, wonach einem Schriftstück, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch den Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 enthält, der Charakter eines Bescheides nicht zukommt. (Beschlüsse vom 18. Februar 1952, Slg. N.F. Nr. 2454/A; vom 3. Februar 1966, Slg. N.F. Nr. 6856/A; Erkenntnisse vom 4. Juli 1975, Zl. 1451/74, vom 28. Juni 1976, Zl. 2207/75). Wenn einem solchen Schriftstück wegen Fehlens der Unterschrift des Genehmigenden oder des Beglaubigenden der Bescheidcharakter mangelt, ist der interne Genehmigungsvermerk nicht ausreichend (vgl. Beschluß vom 15. April 1980, Zlen. 291, 292/80). Wie sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1980 ergibt, war zur Zeit der Zustellung des eingangs genannten Schriftstückes an den Beschwerdeführer, und zur Zeit der Beschwerdeerhebung auch an keine andere Verfahrenspartei - als welche hier die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Frage kommt - eine gesetzmäßig unterfertigte oder verordnungsmäßig beglaubigte Ausfertigung des mit Bescheid bezeichneten Schreibens vom 29. Mai 1980 abgefertigt oder zugestellt worden. Fehlen somit einem Schriftstück die oben aufgezeigten Erfordernisse, so liegt ein Bescheid nicht vor; die Beschwerde erweist sich daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 als unzulässig (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1980, Zl. 1038/80).Kommt somit der nichtbeglaubigten Fotokopie nicht die rechtliche Eigenschaft eines Originals zu, so ist jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, wonach einem Schriftstück, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch den Beglaubigungsvermerk im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 enthält, der Charakter eines Bescheides nicht zukommt. (Beschlüsse vom 18. Februar 1952, Slg. N.F. Nr. 2454/A; vom 3. Februar 1966, Slg. N.F. Nr. 6856/A; Erkenntnisse vom 4. Juli 1975, Zl. 1451/74, vom 28. Juni 1976, Zl. 2207/75). Wenn einem solchen Schriftstück wegen Fehlens der Unterschrift des Genehmigenden oder des Beglaubigenden der Bescheidcharakter mangelt, ist der interne Genehmigungsvermerk nicht ausreichend vergleiche , Beschluß vom 15. April 1980, Zlen. 291, 292/80). Wie sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1980 ergibt, war zur Zeit der Zustellung des eingangs genannten Schriftstückes an den Beschwerdeführer, und zur Zeit der Beschwerdeerhebung auch an keine andere Verfahrenspartei - als welche hier die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Frage kommt - eine gesetzmäßig unterfertigte oder verordnungsmäßig beglaubigte Ausfertigung des mit Bescheid bezeichneten Schreibens vom 29. Mai 1980 abgefertigt oder zugestellt worden. Fehlen somit einem Schriftstück die oben aufgezeigten Erfordernisse, so liegt ein Bescheid nicht vor; die Beschwerde erweist sich daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 als unzulässig vergleiche , Beschluß vom 13. Mai 1980, Zl. 1038/80).
Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 1981
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002377.X00Im RIS seit
16.01.1981Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011