RS Vwgh 1981/1/16 1290/80

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Veröffentlicht am 16.01.1981
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1616/56 E 11. Februar 1958 VwSlg 4561 A/1958 RS 1

Stammrechtssatz

Der fruchtlose Ablauf einer behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder Vorlage von Beweismitteln bedeutet nur, daß die Behörde ohne weiter zuzuwarten ihre Entscheidung treffen kann, nicht aber, daß im Fall einer weiteren Verzögerung der Entscheidung die zwar verspätet, aber noch vor der Entscheidung eingelangte Stellungnahme eben wegen ihrer Verspätung außer Betracht zu bleiben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001290.X02

Im RIS seit

25.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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