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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §411;Rechtssatz
Unter der im § 411 ASVG genannten "Angelegenheit, welche die Unfallversicherung, Pensionsversicherung oder Arbeitslosenversicherung betrifft", ist eine Beitragsangelegenheit nicht zu verstehen. Der Pensionsversicherungsträger hat im Beitragsverfahren vor dem Landeshauptmann nicht Parteistellung. Er ist vor dem VwGH in einer solchen Angelegenheit nicht beschwerdelegitimiert.Unter der im Paragraph 411, ASVG genannten "Angelegenheit, welche die Unfallversicherung, Pensionsversicherung oder Arbeitslosenversicherung betrifft", ist eine Beitragsangelegenheit nicht zu verstehen. Der Pensionsversicherungsträger hat im Beitragsverfahren vor dem Landeshauptmann nicht Parteistellung. Er ist vor dem VwGH in einer solchen Angelegenheit nicht beschwerdelegitimiert.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000230.X02Im RIS seit
18.12.2003