RS Vwgh 1981/1/20 2609/80

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Veröffentlicht am 20.01.1981
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1954/09/24 0137/52 1

Stammrechtssatz

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002609.X01

Im RIS seit

20.01.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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