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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0280/72 E 6. April 1972 RS 1Stammrechtssatz
Der Anspruch auf Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs 1 PG 1965 ist Gegenstand einer selbständigen Entscheidung. Entscheidet eine Gemeindebehörde nicht auch ausdrücklich darüber, sondern bloß über die Bemessung des Ruhegenusses, dann hat die Aufsichtsbehörde eine dagegen nur mit der Begründung, es habe eine Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs 1 PG 1965 zu erfolgen, erhobene Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen, weil sie nicht die von der Behörde entschiedene Sache betrifft.Der Anspruch auf Zurechnung von Jahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 ist Gegenstand einer selbständigen Entscheidung. Entscheidet eine Gemeindebehörde nicht auch ausdrücklich darüber, sondern bloß über die Bemessung des Ruhegenusses, dann hat die Aufsichtsbehörde eine dagegen nur mit der Begründung, es habe eine Zurechnung von Jahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 zu erfolgen, erhobene Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen, weil sie nicht die von der Behörde entschiedene Sache betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002238.X02Im RIS seit
09.12.2003