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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §104 Abs1;Rechtssatz
Wurde durch einen späteren Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien der Beschwerdeführerin der Sportgroschen für die Jahre 1977 und 1978 gemäß § 38 VergnügungssteuerG für Wien 1963, LGBl Nr 11, erlassen, weil ihr Reitbetrieb nicht sportgroschenpflichtig sei, dann würden die seinerzeitigen Festsetzungen des Sportgroschens für das Jahr 1977 GEGENSTANDSLOS. Dies gilt gemäß § 104 BAO auch für die seinerzeit festgesetzten Verspätungszuschläge (nicht jedoch auch für die seinerzeit festgesetzten Säumniszuschläge). Daher bei nichterledigter Berufung durch die Abgabenberufungskommission für Wien hinsichtlich beantragter Stundung dieser Abgabe und Nebenansprüchen Entscheidung des VwGH auf Grund einer Sämunisbeschwerde: Zurückweisung der Berufung hinsichtlich Abgaben und Verspätungszuschlag sowie (hier) Abweisung der Berufung als unbegründet hinsichtlich Säumniszuschlag.Wurde durch einen späteren Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien der Beschwerdeführerin der Sportgroschen für die Jahre 1977 und 1978 gemäß Paragraph 38, VergnügungssteuerG für Wien 1963, Landesgesetzblatt Nr 11, erlassen, weil ihr Reitbetrieb nicht sportgroschenpflichtig sei, dann würden die seinerzeitigen Festsetzungen des Sportgroschens für das Jahr 1977 GEGENSTANDSLOS. Dies gilt gemäß Paragraph 104, BAO auch für die seinerzeit festgesetzten Verspätungszuschläge (nicht jedoch auch für die seinerzeit festgesetzten Säumniszuschläge). Daher bei nichterledigter Berufung durch die Abgabenberufungskommission für Wien hinsichtlich beantragter Stundung dieser Abgabe und Nebenansprüchen Entscheidung des VwGH auf Grund einer Sämunisbeschwerde: Zurückweisung der Berufung hinsichtlich Abgaben und Verspätungszuschlag sowie (hier) Abweisung der Berufung als unbegründet hinsichtlich Säumniszuschlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002285.X01Im RIS seit
22.01.1981