RS Vwgh 1981/1/22 2285/79

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Veröffentlicht am 22.01.1981
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L57109 Sport Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAO Wr 1962 §104 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
LAO Wr 1962 §208 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §213;
SportgroschenG Wr 1948 §1;
VwGG §42 Abs5;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde durch einen späteren Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien der Beschwerdeführerin der Sportgroschen für die Jahre 1977 und 1978 gemäß § 38 VergnügungssteuerG für Wien 1963, LGBl Nr 11, erlassen, weil ihr Reitbetrieb nicht sportgroschenpflichtig sei, dann würden die seinerzeitigen Festsetzungen des Sportgroschens für das Jahr 1977 GEGENSTANDSLOS. Dies gilt gemäß § 104 BAO auch für die seinerzeit festgesetzten Verspätungszuschläge (nicht jedoch auch für die seinerzeit festgesetzten Säumniszuschläge). Daher bei nichterledigter Berufung durch die Abgabenberufungskommission für Wien hinsichtlich beantragter Stundung dieser Abgabe und Nebenansprüchen Entscheidung des VwGH auf Grund einer Sämunisbeschwerde: Zurückweisung der Berufung hinsichtlich Abgaben und Verspätungszuschlag sowie (hier) Abweisung der Berufung als unbegründet hinsichtlich Säumniszuschlag.Wurde durch einen späteren Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien der Beschwerdeführerin der Sportgroschen für die Jahre 1977 und 1978 gemäß Paragraph 38, VergnügungssteuerG für Wien 1963, Landesgesetzblatt Nr 11, erlassen, weil ihr Reitbetrieb nicht sportgroschenpflichtig sei, dann würden die seinerzeitigen Festsetzungen des Sportgroschens für das Jahr 1977 GEGENSTANDSLOS. Dies gilt gemäß Paragraph 104, BAO auch für die seinerzeit festgesetzten Verspätungszuschläge (nicht jedoch auch für die seinerzeit festgesetzten Säumniszuschläge). Daher bei nichterledigter Berufung durch die Abgabenberufungskommission für Wien hinsichtlich beantragter Stundung dieser Abgabe und Nebenansprüchen Entscheidung des VwGH auf Grund einer Sämunisbeschwerde: Zurückweisung der Berufung hinsichtlich Abgaben und Verspätungszuschlag sowie (hier) Abweisung der Berufung als unbegründet hinsichtlich Säumniszuschlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979002285.X01

Im RIS seit

22.01.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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