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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0275/69 E 22. September 1969 VwSlg 7640 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Zum Nachweis der Identität genügt die Nennung des Namens und die Übergabe der grünen Versicherungskarte nicht. Vielmehr erfordert die gesetzliche Bestimmung, daß die Identität durch Vorweisung amtlicher Unterlagen nachgewiesen wird.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001537.X02Im RIS seit
30.03.2004