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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs1;Rechtssatz
Aus § 9 Abs 1 und Abs 3 LMG 1975 folgt, daß die Wirkung der Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten nach der Absicht des Gesetzgebers die Verzehrproduktqualität im Sinne des § 3 LMG 1975 nicht ausschließt. Nicht die Wirkung der Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten ist das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Verzehrprodukten, sondern jene qualitativen und quantitativen Momente, die den Stoff nach dem Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft infolge seines Wirkungsgrades als Arzneimittel kennzeichnen.Aus Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 3, LMG 1975 folgt, daß die Wirkung der Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten nach der Absicht des Gesetzgebers die Verzehrproduktqualität im Sinne des Paragraph 3, LMG 1975 nicht ausschließt. Nicht die Wirkung der Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten ist das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Verzehrprodukten, sondern jene qualitativen und quantitativen Momente, die den Stoff nach dem Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft infolge seines Wirkungsgrades als Arzneimittel kennzeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000409.X03Im RIS seit
14.01.2004