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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs4;Rechtssatz
Solange ein Warenpräsentator keinen Gewerbeschein besitzt, ist er nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert, weil er nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. Diese Personen sind demnach entweder nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wenn sie in einem freien Dienstverhältnis zu einem Dienstgeber stehen, oder nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Der Umstand, dass freie Dienstnehmer selbständig erwerbstätig sind und daher unter Umständen einen Gewerbeschein benötigen, spricht somit nicht dagegen, dass die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG erfüllt sind. Es schließt nicht schon die bloße Tatsache, dass die Tätigkeit als Warenpräsentator zu den freien Gewerben gehört, wenn sie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag zu erzielen, die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus, selbst wenn ein Warenpräsentator ohne die erforderliche Anmeldung bei der Gewerbebehörde tätig wird oder die Anmeldung aus anderen Gründen nicht erforderlich ist. Es ist vielmehr im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080082.X02Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011