Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 143/5 der KG. W, Gerichtsbezirk Wiener Neustadt; dieses erstreckt sich in ungefähr nordsüdlicher Richtung auf etwa 100 m Länge und hat fahnenförmige Gestalt. Am nördlichen Ende weist die Parzelle eine Breite von ungefähr 23 m auf. Das Grundstück wird von der Beschwerdeführerin als Garten genutzt.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde W hat am 9. Dezember 1974 auf Grund des § 8 des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, LGBl. Nr. 324, eine Wasserleitungsordnung erlassen, der mit Erlaß vom 23. Juni 1976 vom zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Niederösterreichischen Landesregierung zugestimmt worden ist. Nach § 1 Abs. 1 dieser Wasserleitungsordnung faßt der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens - Ortswasserleitung (Gemeindewasserleitung) W - .Der Bürgermeister der Marktgemeinde W hat am 9. Dezember 1974 auf Grund des Paragraph 8, des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes vom 17. Juli 1969, Landesgesetzblatt , Nr. 324, eine Wasserleitungsordnung erlassen, der mit Erlaß vom 23. Juni 1976 vom zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Niederösterreichischen Landesregierung zugestimmt worden ist. Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieser Wasserleitungsordnung faßt der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens - Ortswasserleitung (Gemeindewasserleitung) W - .
1. Die im Bauland des Flächenwidmungsplanes befindlichen Liegenschaften des geschlossenen Ortes und der Rotte S;
die Häuser der Rotte K Nr. 1, 4, 5 und 6;
die Häuser der Rotte L Nr. 1, 2, 3 und M;
das Haus der Rotte H Nr. 20.
Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz der angeführten Wasserleitungsordnung besteht im Versorgungsbereich Anschlußzwang. Ist der Anschlußzwang strittig, so kann der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft gemäß § 1 Abs. 4 erster Satz der Wasserleitungsordnung von der Gemeinde die bescheidmäßige Feststellung verlangen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz der angeführten Wasserleitungsordnung besteht im Versorgungsbereich Anschlußzwang. Ist der Anschlußzwang strittig, so kann der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz der Wasserleitungsordnung von der Gemeinde die bescheidmäßige Feststellung verlangen.
Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist aus der Teilung eines anderen Grundstückes entstanden. Im vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde W vom Jahre 1970 ist das Grundstück in seinem Altbestand vor der Teilung als Grünland ausgezeichnet gewesen. Im Flächenwidmungsplan (Entwurf 1975) war das Grundstück der Beschwerdeführerin ebenfalls als Grünland ausgezeichnet. Hiezu gab die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreter am 5. September 1975 gegenüber der Gemeinde eine Stellungnahme ab, wonach es nicht einzusehen sei, daß ihr Grundstück und zwei Nachbargrundstücke als einzige im dortigen Bereich der KG. W vom Bauland ausgenommen seien. Sie stellte daher den Antrag, ihr Grundstück in das Bauland aufzunehmen. Dazu gab der von der Gemeinde beigezogene Fachberater für Raumplanung und Raumordnung am 29. September 1975 ein ablehnendes Gutachten ab. Unter anderem legte der Fachberater dar, daß ein Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin von der geschlossenen Bebauung mindestens 110 m weit entfernt und allseits vom Grünland umgeben wäre, was den Kriterien einer "Verhüttelung" entspreche. Da genügend besser geeignete Baulandreserven vorhanden seien, müsse die Widmung des Grundstücks der Beschwerdeführerin als Bauland-Wohngebiet unter Berücksichtigung des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 8000-0, als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden. Bei der Gemeinderatssitzung am 17. Oktober 1975 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Widmung ihres Grundstückes als Bauland abgelehnt.Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist aus der Teilung eines anderen Grundstückes entstanden. Im vereinfachten Flächenwidmungsplan der Gemeinde W vom Jahre 1970 ist das Grundstück in seinem Altbestand vor der Teilung als Grünland ausgezeichnet gewesen. Im Flächenwidmungsplan (Entwurf 1975) war das Grundstück der Beschwerdeführerin ebenfalls als Grünland ausgezeichnet. Hiezu gab die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreter am 5. September 1975 gegenüber der Gemeinde eine Stellungnahme ab, wonach es nicht einzusehen sei, daß ihr Grundstück und zwei Nachbargrundstücke als einzige im dortigen Bereich der KG. W vom Bauland ausgenommen seien. Sie stellte daher den Antrag, ihr Grundstück in das Bauland aufzunehmen. Dazu gab der von der Gemeinde beigezogene Fachberater für Raumplanung und Raumordnung am 29. September 1975 ein ablehnendes Gutachten ab. Unter anderem legte der Fachberater dar, daß ein Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin von der geschlossenen Bebauung mindestens 110 m weit entfernt und allseits vom Grünland umgeben wäre, was den Kriterien einer "Verhüttelung" entspreche. Da genügend besser geeignete Baulandreserven vorhanden seien, müsse die Widmung des Grundstücks der Beschwerdeführerin als Bauland-Wohngebiet unter Berücksichtigung des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 8000-0, als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden. Bei der Gemeinderatssitzung am 17. Oktober 1975 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Widmung ihres Grundstückes als Bauland abgelehnt.
Mit Bescheid vom 29. April 1976 hat die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 17 Abs. 4 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 19. Dezember 1975 betreffend die Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für das gesamte Gemeindegebiet genehmigt. Diese Verordnung vom 19. Dezember 1975 wurde hierauf am 21. Mai 1976 gemäß den §§ 10 bis 17 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1974 kundgemacht. In der Plandarstellung, die einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung darstellt, ist das Grundstück der Beschwerdeführerin weiterhin als Grünland ausgezeichnet. Nach Kundmachung des Raumordnungsprogrammes samt Flächenwidmungsplan durch die Marktgemeinde W teilte die Niederösterreichische Landesregierung der Gemeinde mit, daß im Sinne des § 88 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung vom 19. Dezember 1975 festgestellt worden sei.Mit Bescheid vom 29. April 1976 hat die Niederösterreichische Landesregierung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 19. Dezember 1975 betreffend die Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes für das gesamte Gemeindegebiet genehmigt. Diese Verordnung vom 19. Dezember 1975 wurde hierauf am 21. Mai 1976 gemäß den Paragraphen 10 bis 17 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1974 kundgemacht. In der Plandarstellung, die einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung darstellt, ist das Grundstück der Beschwerdeführerin weiterhin als Grünland ausgezeichnet. Nach Kundmachung des Raumordnungsprogrammes samt Flächenwidmungsplan durch die Marktgemeinde W teilte die Niederösterreichische Landesregierung der Gemeinde mit, daß im Sinne des Paragraph 88, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-0, die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung vom 19. Dezember 1975 festgestellt worden sei.
Bereits am 18. Juni 1974 hatte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde um eine Anschlußgenehmigung an die Ortswasserleitung für ihr Grundstück ersucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Jänner 1975 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht bewilligt. In der Begründung dieses Bescheides wies der Bürgermeister auf § 2 Abs. 1 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 vom 26. Juni 1969, LGBl. Nr. 1/1970, hin. Die Marktgemeinde besitze keine leistungsfähige Wasserleitung, da stets, vor allem in den Sommermonaten, Wassermangel herrsche. Mit einem Ausbau der Wasserleitung könne in nächster Zeit nicht gerechnet werden. Somit könne für ein Grundstück im Grünland kein neuer Wasseranschluß bewilligt werden. Außerdem liege das Grundstück der Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung vom 9. Dezember 1974 außerhalb des Versorgungsbereiches der öffentlichen Gemeindewasserleitung.Bereits am 18. Juni 1974 hatte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde um eine Anschlußgenehmigung an die Ortswasserleitung für ihr Grundstück ersucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Jänner 1975 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht bewilligt. In der Begründung dieses Bescheides wies der Bürgermeister auf Paragraph 2, Absatz eins, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 vom 26. Juni 1969, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,, hin. Die Marktgemeinde besitze keine leistungsfähige Wasserleitung, da stets, vor allem in den Sommermonaten, Wassermangel herrsche. Mit einem Ausbau der Wasserleitung könne in nächster Zeit nicht gerechnet werden. Somit könne für ein Grundstück im Grünland kein neuer Wasseranschluß bewilligt werden. Außerdem liege das Grundstück der Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz eins, der Wasserleitungsordnung vom 9. Dezember 1974 außerhalb des Versorgungsbereiches der öffentlichen Gemeindewasserleitung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den Gemeinderat. Sie führte aus, daß sie den Wasseranschluß zur Bewirtschaftung des im Grünland gelegenen Grundstückes benötige. Die Wasserleitung führe ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin quer über ihr Grundstück. Sie sehe daher nicht ein, wieso sie von der Wasserleitung zwar Lasten, jedoch keinen Nutzen habe. Im Zuge des Berufungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreter eine Stellungnahme ab, in der sie rügte, daß ihr kein uneingeschränktes Parteiengehör gewährt worden sei. Sie behauptete ferner, ein Teil ihres Grundstückes liege im Bauland. Entgegen der Meinung des Bürgermeisters sei auch genügend Wasser vorhanden. In diesem Bereich würden immer wieder neue Häuser gebaut, was nur dann geschehen könne, wenn genügend Wasser vorhanden sei. Auch für den Sportplatz und das Industriegebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstückes der Beschwerdeführerin sei genügend Wasser vorhanden. Die Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführerin ohne Anschluß an die Wasserleitung sei unmöglich. Sie beabsichtige zumindest für jene Zeit, in der ihr eine Bauführung noch nicht möglich sei, das Grundstück intensiv landwirtschaftlich durch Gartenwirtschaft zu nutzen, wofür sie dringend Wasser benötige. Der Erwerb des Grundstückes sei grundverkehrsbehördlich zur Anlegung eines Obst- und Gemüsegartens genehmigt worden. Wenn nicht überhaupt ein Anspruch auf Anschluß wegen Lage im Versorgungsgebiet bestünde, müsse ein eingehendes Ermittlungsverfahren bezüglich der Leistung der Wasserleitung und des Verbrauches der einzelnen Interessenten durchgeführt werden. Erst nach einem eingehenden Ermittlungsverfahren könne im Rahmen einer Ermessensentscheidung festgestellt werden, ob ein Anschluß erfolgen könne oder nicht.
Am 6. Juni 1975 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung der mitbeteiligten Partei über Anfrage ihres Bürgermeisters unter anderem folgendes mit:
"Im Jahre 1973 wurde bereits mit Gemeindevertretern der Gemeinde W das Gemeindegebiet begangen und nach zusätzlichen Wasserspendern gesucht, da die derzeitigen Quellen durch die starke Ausbreitung des Ortsgebietes von W für die Versorgung des Marktes knapp wurden.
Hiebei wurde ein ergiebiges Quellgebiet südöstlich der Hauptschule W festgestellt. Hier könnten durch umfangreiche Quellfassungen voraussichtlich 2 l/sec. erschlossen werden. Die Erschließung dieses Gebietes einschließlich der dazu gehörigen Pumpstation und der Entkeimungsanlage wurde im Herbst 1973 auf rund S 1,500.000,-- bis S 2,000.000,-- geschätzt.
Der Marktgemeinde W wurde bereits seinerzeit nahegelegt, Neuanschlüsse vor der Erschließung weiterer Quellen nicht mehr vorzunehmen, da hiedurch in Trockenzeiten die Wasserknappheit noch größer werden würde.
Es wird daher der Marktgemeinde neuerlich nahegelegt, vor der Herstellung neuer Anschlüsse zusätzliche Wasservorkommen zu erschließen."
Diese Stellungnahme wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin mit verschiedenen, in der Vergangenheit ausgesandten Benachrichtigungen über Wassersparmaßnahmen zur Stellungnahme übermittelt.
In ihrer Äußerung dazu führt die Beschwerdeführerin aus, es ändere nichts am Sachverhalt, daß Wassersparmaßnahmen verlangt worden seien, weil es sich nur um kurzfristige Maßnahmen gehandelt habe. Sie benötige auf ihrem Grundstück Wasser zum Anbau von Ost und Gemüse, aber auch als Trinkwasser für sich und ihre Familie. Nach Einlangen des Ansuchens der Beschwerdeführerin um einen Wasseranschluß seien Wasseranschlüsse auch für zahlreiche andere Grundstücke genehmigt worden, die keineswegs nur im Bauland, sondern auch im Grünland lägen. Dort unzulässigerweise errichtete Bauobjekte würden mit Wasser versorgt. Darüber hinaus läge gar keine Wasserknappheit vor. Laut den Angaben im Wasserbuch Wiener Neustadt habe die alte Quelle im Jahre 1928 als Mindestmenge eine Schüttung von 1 l/sec., als Höchstmenge eine Schüttung von 4 l/sec. aufgewiesen. Nach Errichtung des neuen Hochbehälters sei am 17. Oktober 1974 eine Mindestschüttung von 2 1/2 l/sec. und eine Maximalschüttung von 3 l/sec. festgestellt worden. Diese Mindestschüttung habe auch bei Trockenheit bestanden. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt habe am 17. Oktober 1965 den Bedarf mit 84000 l/Tag (1 l/ sec.) geschätzt. Als zukünftiger Bedarf seien 126000 l/Tag (1,5 l/sec.) angenommen worden. Der maximale zukünftige Bedarf sei mit 189000 l/Tag (2,25 l/sec. geschätzt worden. Im Jahre 1973 sei der Bedarf mit den mittleren Angaben von 126000 l geschätzt worden, seither könne nur eine geringfügige Erhöhung des Bedarfes eingetreten sein. Bis zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens der Beschwerdeführerin sei überhaupt keine Bedarfssteigerung zu verzeichnen gewesen. Nach den Angaben über die Mindestschüttung sei ein Überschuß von 1 l/sec. vorhanden; aber selbst wenn der maximale zukünftige Bedarf angenommen werde, sei noch immer ein Überschuß von 0,25 l/sec. gegeben. Man könne daher nicht generell von einer Wasserknappheit sprechen. Laut Auskunft des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei überdies die alte Quelle bei der Q stillgelegt worden. Es könnte daher sicher auch diese Quelle zur Wasserversorgung entsprechend herangezogen werden. Es bestünde bereits eine Verbindung zwischen dem Hochbehälter und der Quelle bei der Q. Allfällige kurzfristige Wasserknappheiten gäben nicht das Recht, den Wasseranschluß zu verweigern.
Mit Bescheid vom 26. August 1975 gab der Gemeinderat der Marktgemeinde W auf Grund seines bei der Sitzung vom 1. August 1975 gefaßten Beschlusses der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 60 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Hinweis auf die Mitteilung der niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1975 verwies der Gemeinderat darauf, daß wegen der hohen Kosten derzeit kein Ausbau der Ortswasserleitung erfolgen könne. Ausnahmeregelungen für die Liegenschaften außerhalb des Versorgungsbereiches, dem zum Großteil das Bauland des Flächenwidmungsplanes zugrunde liege, könnten nicht getroffen werden. Der Einwand, daß die Wasserleitung ohne Bewilligung der Beschwerdeführerin über ihr Grundstück führe, sei verfehlt, es handle sich dabei nur um einen Hausanschluß, der zu einem Zeitpunkt hergestellt worden sei, als das Grundstück noch nicht der Beschwerdeführerin gehört habe.Mit Bescheid vom 26. August 1975 gab der Gemeinderat der Marktgemeinde W auf Grund seines bei der Sitzung vom 1. August 1975 gefaßten Beschlusses der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters gemäß Paragraph 60, Absatz eins, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Hinweis auf die Mitteilung der niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1975 verwies der Gemeinderat darauf, daß wegen der hohen Kosten derzeit kein Ausbau der Ortswasserleitung erfolgen könne. Ausnahmeregelungen für die Liegenschaften außerhalb des Versorgungsbereiches, dem zum Großteil das Bauland des Flächenwidmungsplanes zugrunde liege, könnten nicht getroffen werden. Der Einwand, daß die Wasserleitung ohne Bewilligung der Beschwerdeführerin über ihr Grundstück führe, sei verfehlt, es handle sich dabei nur um einen Hausanschluß, der zu einem Zeitpunkt hergestellt worden sei, als das Grundstück noch nicht der Beschwerdeführerin gehört habe. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung "an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung". Sie machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend. Im wesentlichen hielt sie ihren bisherigen Rechtsstandpunkt aufrecht. Sie behauptete weiterhin, daß das ihr gehörige Grundstück zumindest teilweise im Bauland läge. Im übrigen werde sie sich mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Ausklammerung ihres Grundstückes aus dem Bauland wehren. Eine Wasserknappheit bestehe nicht. Dieser Vorstellung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 11. November 1976 gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 nicht Folge. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 31. Mai 1978, Zl. 34/77, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufhob. Nach diesem Erkenntnis, dessen nähere Begründung den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt ist, ist die im Beschwerdefall zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 119 a Abs. 5 B-VG nicht der Landeshauptmann, sondern gemäß § 61 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973 die Landesregierung. Abschließend wies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 1978 darauf hin, daß mit Rücksicht darauf, daß der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen sei, nicht mehr zu prüfen gewesen sei, ob das Unterbleiben der Erstellung einer sogenannten Wasserbilanz einen Mangel des von der mitbeteiligten Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchgeführten Verfahrens dargestellt habe.Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung "an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung". Sie machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend. Im wesentlichen hielt sie ihren bisherigen Rechtsstandpunkt aufrecht. Sie behauptete weiterhin, daß das ihr gehörige Grundstück zumindest teilweise im Bauland läge. Im übrigen werde sie sich mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Ausklammerung ihres Grundstückes aus dem Bauland wehren. Eine Wasserknappheit bestehe nicht. Dieser Vorstellung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 11. November 1976 gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 nicht Folge. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 31. Mai 1978, Zl. 34/77, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufhob. Nach diesem Erkenntnis, dessen nähere Begründung den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt ist, ist die im Beschwerdefall zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG nicht der Landeshauptmann, sondern gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973 die Landesregierung. Abschließend wies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 1978 darauf hin, daß mit Rücksicht darauf, daß der damals angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen sei, nicht mehr zu prüfen gewesen sei, ob das Unterbleiben der Erstellung einer sogenannten Wasserbilanz einen Mangel des von der mitbeteiligten Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchgeführten Verfahrens dargestellt habe.
Auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 31. Mai 1978 erließ nun die Niederösterreichische Landesregierung als zuständige und mit der Vorstellung der Beschwerdeführerin auch angerufene Vorstellungsbehörde (siehe Seite 2 der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 10. September 1975) den angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1978. Dabei ging die nunmehr belangte Behörde davon aus, daß der Bescheid des Landeshauptmannes ausschließlich wegen Unzuständigkeit behoben worden sei, weshalb dieser Bescheid in vollem Umfang durch die Landesregierung neuerlich erlassen werden sollte. Der nunmehr angefochtene Bescheid deckt sich daher vollinhaltlich mit jenem des Landeshauptmannes vom 11. November 1976. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 nicht Folge gegeben. Begründend führte die nunmehr belangte Behörde im wesentlichen aus, Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin nicht verwehrt worden, sie habe in alle maßgebenden Aktenstücke Einsicht nehmen können. Die Behauptung, sie habe in den Erhebungsbericht, in Feststellungen und Gutachten und in Protokolle der Gemeinderatssitzungen nicht Einsicht nehmen können, sei einerseits zu unbestimmt und es sei andererseits auch nicht klargestellt, in welchem Zusammenhang diese Aktenstücke mit dem Verfahren stünden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Grundstück liege im Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens, sei falsch; das Grundstück sei nicht als Bauland ausgewiesen und falle daher nicht in den Versorgungsbereich des § 1 Abs. 1 Z. 1 der hier anzuwendenden Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend sei der rechtswirksame vorläufige Flächenwidmungsplan, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 26. August 1975 gegolten habe.Auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 31. Mai 1978 erließ nun die Niederösterreichische Landesregierung als zuständige und mit der Vorstellung der Beschwerdeführerin auch angerufene Vorstellungsbehörde (siehe Seite 2 der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 10. September 1975) den angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1978. Dabei ging die nunmehr belangte Behörde davon aus, daß der Bescheid des Landeshauptmannes ausschließlich wegen Unzuständigkeit behoben worden sei, weshalb dieser Bescheid in vollem Umfang durch die Landesregierung neuerlich erlassen werden sollte. Der nunmehr angefochtene Bescheid deckt sich daher vollinhaltlich mit jenem des Landeshauptmannes vom 11. November 1976. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 nicht Folge gegeben. Begründend führte die nunmehr belangte Behörde im wesentlichen aus, Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin nicht verwehrt worden, sie habe in alle maßgebenden Aktenstücke Einsicht nehmen können. Die Behauptung, sie habe in den Erhebungsbericht, in Feststellungen und Gutachten und in Protokolle der Gemeinderatssitzungen nicht Einsicht nehmen können, sei einerseits zu unbestimmt und es sei andererseits auch nicht klargestellt, in welchem Zusammenhang diese Aktenstücke mit dem Verfahren stünden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Grundstück liege im Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens, sei falsch; das Grundstück sei nicht als Bauland ausgewiesen und falle daher nicht in den Versorgungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der hier anzuwendenden Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W. Für die rechtliche Beurteilung maßgebend sei der rechtswirksame vorläufige Flächenwidmungsplan, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 26. August 1975 gegolten habe.
§ 2 Abs. 1 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 erlaube einen Anschluß an die Gemeindewasserleitung nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit. Durch die Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1975 sei dargetan, daß die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserleitung nicht ausreiche, um Neuanschlüsse, vor allem wenn diese nur zur Bewässerung von Grünland dienten, zu bewilligen. Wohl sei der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß der Gemeinderat auf ihr Vorbringen betreffend die Schätzung des Wasserbedarfes vom 17. Oktober 1965 durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nicht eingegangen sei und daß insofern ein Verfahrensmangel bestehe. Diese Schätzung der Bezirkshauptmannschaft sei durch die Äußerung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung aus dem Jahre 1973 jedoch überholt, weshalb der Verfahrensmangel rechtlich nicht erheblich gewesen sei.Paragraph 2, Absatz eins, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969 erlaube einen Anschluß an die Gemeindewasserleitung nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit. Durch die Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1975 sei dargetan, daß die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserleitung nicht ausreiche, um Neuanschlüsse, vor allem wenn diese nur zur Bewässerung von Grünland dienten, zu bewilligen. Wohl sei der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß der Gemeinderat auf ihr Vorbringen betreffend die Schätzung des Wasserbedarfes vom 17. Oktober 1965 durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nicht eingegangen sei und daß insofern ein Verfahrensmangel bestehe. Diese Schätzung der Bezirkshauptmannschaft sei durch die Äußerung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung aus dem Jahre 1973 jedoch überholt, weshalb der Verfahrensmangel rechtlich nicht erheblich gewesen sei.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß die umliegenden Grundstücke mit Wasser versorgt seien, könne der erhobenen Vorstellung nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Grundstücke bebaut seien und Wohnzwecken dienten, während das Grundstück der Beschwerdeführerin nur landwirtschaftlich genutzt werde. Selbst wenn in der Vorgangsweise der Gemeinde eine unterschiedliche Behandlung zu erblicken sei, müsse dies doch als sachlich gerechtfertigt und verfassungskonform angesehen werden. Darauf, daß ein Wasserleitungsstrang über das Grundstück der Beschwerdeführerin führe und der Anschluß daher technisch leicht möglich sei, komme es nicht an.
Da die Aufsichtsbehörde gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 den Bescheid eines Gemeindeorganes nur dann aufzuheben habe, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt worden seien, eine solche Verletzung im Beschwerdefall aber nicht erwiesen sei, habe der Vorstellung nicht Folge gegeben werden können.Da die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 den Bescheid eines Gemeindeorganes nur dann aufzuheben habe, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt worden seien, eine solche Verletzung im Beschwerdefall aber nicht erwiesen sei, habe der Vorstellung nicht Folge gegeben werden können.
Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin nunmehr mit ihrer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde. Sie führt darin im wesentlichen aus, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W vom 9. Dezember 1974 gestützt und sich auf den Flächenwidmungsplan 1970 berufen habe, der inzwischen durch den gleichfalls gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan 1975 geändert worden sei. Es sei unrichtig, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin überhaupt nicht im Bauland liege. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Anschluß der Beschwerdeführerin an die Gemeindewasserleitung nur im Rahmen von deren Leistungsfähigkeit gebilligt werden könne, eine solche Leistungsfähigkeit aber nicht gegeben sei. Auch sei die Anschlußpflicht nicht nur für Bauland gegeben. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerde im wesentlichen aus, daß die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin im gemeindebehördlichen Verfahren gerügten Mängel weder beseitigt noch berücksichtigt habe. So sei das Parteiengehör verletzt worden und es seien nickt die notwendigen Vorerhebungen geführt worden. Vor allem habe die belangte Behörde nicht auf die Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17. Oktober 1965 Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sie überdies in ihrer Beschwerde anregt, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art. 139 B-VG bezüglich des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W vom 9. Dezember 1974 und bezüglich des Flächenwidmungsplanes 1975 zu beantragen.Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin nunmehr mit ihrer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde. Sie führt darin im wesentlichen aus, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W vom 9. Dezember 1974 gestützt und sich auf den Flächenwidmungsplan 1970 berufen habe, der inzwischen durch den gleichfalls gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan 1975 geändert worden sei. Es sei unrichtig, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin überhaupt nicht im Bauland liege. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Anschluß der Beschwerdeführerin an die Gemeindewasserleitung nur im Rahmen von deren Leistungsfähigkeit gebilligt werden könne, eine solche Leistungsfähigkeit aber nicht gegeben sei. Auch sei die Anschlußpflicht nicht nur für Bauland gegeben. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerde im wesentlichen aus, daß die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin im gemeindebehördlichen Verfahren gerügten Mängel weder beseitigt noch berücksichtigt habe. So sei das Parteiengehör verletzt worden und es seien nickt die notwendigen Vorerhebungen geführt worden. Vor allem habe die belangte Behörde nicht auf die Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17. Oktober 1965 Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sie überdies in ihrer Beschwerde anregt, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Artikel 139, B-VG bezüglich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W vom 9. Dezember 1974 und bezüglich des Flächenwidmungsplanes 1975 zu beantragen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 119 a Abs. 3 B-VG stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, dem Bund, im übrigen den Ländern zu. Das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. Daß die im Beschwerdefall zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann ist, wurde im bereits angeführten hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1978, Zl. 34/77, ausführlich begründet. Gemäß Art. 119 a Abs. 5 B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4 B-VG) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Dabei hat die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (vgl. hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1970, Slg, Nr. 7806/A).Gemäß Artikel 119, a Absatz 3, B-VG stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, dem Bund, im übrigen den Ländern zu. Das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. Daß die im Beschwerdefall zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann ist, wurde im bereits angeführten hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1978, Zl. 34/77, ausführlich begründet. Gemäß Artikel 119, a Absatz 5, B-VG kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Artikel 118, Absatz 4, B-VG) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Dabei hat die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1970, Slg, Nr. 7806/A).
Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anschluß an die Gemeindewasserleitung im eigenen Wirkungsbereich in Anwendung des § 2 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 1/1970, entschieden. Die Marktgemeinde ging dabei davon aus, daß für das Grundstück der Beschwerdeführerin ein Anschlußzwang im Sinne des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969, LGBl. Nr. 324, nicht besteht. Nach § 2 Abs. 1 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes kann für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anschluß an die Gemeindewasserleitung im eigenen Wirkungsbereich in Anwendung des Paragraph 2, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,, entschieden. Die Marktgemeinde ging dabei davon aus, daß für das Grundstück der Beschwerdeführerin ein Anschlußzwang im Sinne des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes 1969, Landesgesetzblatt , Nr. 324, nicht besteht. Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes kann für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
Die belangte Behörde hat den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 26. August 1975 für gesetzmäßig befunden. Die Beschwerdeführerin bekämpft diese Auffassung einerseits mit der Behauptung, ihr Grundstück sei zumindest zum Teil im Bauland und damit im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung gelegen, andererseits mit der Behauptung, die von den Gemeindebehörden zur Begründung ihrer Ansicht herangezogene Wasserleitungsordnung sei gesetzwidrig, Weil sie sowohl mit dem Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetz als auch mit den Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetz in Widerspruch stehe. In diesen beiden Punkten vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch ein rechtswidriges Vorgehen der Gemeindebehörde und der Aufsichtsbehörde nicht zu erkennen.
Die Gemeindebehörden sind im eigenen Wirkungsbereich zu der Auffassung gelangt, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung liege. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Wasserleitungsordnung vom 9. Dezember 1974 umfaßt ihr Versorgungsbereich die im Bauland des Flächenwidmungsplanes befindlichen Liegenschaften des geschlossenen Ortes und der Rotte S sowie weitere namentlich bezeichnete Häuser.Die Gemeindebehörden sind im eigenen Wirkungsbereich zu der Auffassung gelangt, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung liege. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Wasserleitungsordnung vom 9. Dezember 1974 umfaßt ihr Versorgungsbereich die im Bauland des Flächenwidmungsplanes befindlichen Liegenschaften des geschlossenen Ortes und der Rotte S sowie weitere namentlich bezeichnete Häuser.
Nach den gemeindebehördlichen Ermittlungen ist aber das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht in diesem Bereich, insbesondere nicht im Bauland, gelegen. Aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Flächenwidmungsplan 1975 noch nicht in Kraft war; es ist aber unbestritten, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin vor dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes 1975 jedenfalls im Grünland gelegen war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Grundstück liege teilweise im Bauland, ist daher im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht gedeckt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aber auch insoweit widersprüchlich, als sie sich diesbezüglich auf den Flächenwidmungsplan 1975 beruft. Sie behauptet nämlich, daß die Vorfrage, ob ihr Grundstück im Bauland liege, unrichtig gelöst worden sei und daß richtige rechtliche Beurteilung zu einer "Abänderung des Flächenwidmungsplanes" geführt hätte. Damit räumt sie aber selbst ein, daß ein rechtswirksamer Flächenwidmungsplan besteht, der ihr Grundstück eben nicht als Bauland ausweist. Die von der Beschwerdeführerin angeregte Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art. 139 B-VG hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes 1975 war im übrigen vom Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht in Erwägung zu ziehen, weil der Flächenwidmungsplan 1975 im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung des Gemeinderates noch nicht dem Rechtsbestand angehörte.Nach den gemeindebehördlichen Ermittlungen ist aber das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht in diesem Bereich, insbesondere nicht im Bauland, gelegen. Aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Flächenwidmungsplan 1975 noch nicht in Kraft war; es ist aber unbestritten, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin vor dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes 1975 jedenfalls im Grünland gelegen war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Grundstück liege teilweise im Bauland, ist daher im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht gedeckt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aber auch insoweit widersprüchlich, als sie sich diesbezüglich auf den Flächenwidmungsplan 1975 beruft. Sie behauptet nämlich, daß die Vorfrage, ob ihr Grundstück im Bauland liege, unrichtig gelöst worden sei und daß richtige rechtliche Beurteilung zu einer "Abänderung des Flächenwidmungsplanes" geführt hätte. Damit räumt sie aber selbst ein, daß ein rechtswirksamer Flächenwidmungsplan besteht, der ihr Grundstück eben nicht als Bauland ausweist. Die von der Beschwerdeführerin angeregte Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Artikel 139, B-VG hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes 1975 war im übrigen vom Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht in Erwägung zu ziehen, weil der Flächenwidmungsplan 1975 im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung des Gemeinderates noch nicht dem Rechtsbestand angehörte.
Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W sei gesetzwidrig, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, sodaß auch in diesem Punkt der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu beantragen, nicht nähergetreten werden kann. Nach § 8 Abs. 1 des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes hat die Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung). Nach § 8 Abs. 3 leg. cit. ist bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesonderer bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage Bedacht zu nehmen. Es ist daher durchaus gesetzlich zulässig und keinesfalls willkürlich, wenn die von der Gemeindebehörde zu erlassende Wasserleitungsordnung den Versorgungsbereich auf bestimmte Gebiete beschränkt und es hiebei darauf abstellt, daß die zu versorgenden Grundstücke im Bauland liegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einschränkung des Versorgungsgebietes auf die im Bauland des Flächenwidmungsplanes befindlichen Liegenschaften des geschlossenen Ortsgebietes sei sachlich nicht begründet, findet jedenfalls im Gesetz nicht Deckung. Obwohl auch landwirtschaftlich genützte Grundstücke gegebenenfalls einen Wasseranschluß benötigen, ist deshalb die Beschränkung des Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung auf Bauland mit dem Gesetz nicht im Widerspruch.Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde W sei gesetzwidrig, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, sodaß auch in diesem Punkt der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu beantragen, nicht nähergetreten werden kann. Nach Paragraph 8, Absatz eins, des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetzes hat die Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung). Nach Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. ist bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesonderer bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage Bedacht zu nehmen. Es ist daher durchaus gesetzlich zulässig und keinesfalls willkürlich, wenn die von der Gemeindebehörde zu erlassende Wasserleitungsordnung den Versorgungsbereich auf bestimmte Gebiete beschränkt und es hiebei darauf abstellt, daß die zu versorgenden Grundstücke im Bauland liegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einschränkung des Versorgungsgebietes auf die im Bauland des Flächenwidmungsplanes befindlichen Liegenschaften des geschlossenen Ortsgebietes sei sachlich nicht begründet, findet jedenfalls im Gesetz nicht Deckung. Obwohl auch landwirtschaftlich genützte Grundstücke gegebenenfalls einen Wasseranschluß benötigen, ist deshalb die Beschränkung des Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung auf Bauland mit dem Gesetz nicht im Widerspruch.
Die Beschwerdeführerin hat eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides aber auch darin erblickt, daß auf die Leistungsfähigkeit der Ortswasserleitung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes Bedacht genommen werde, ohne daß im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die notwendigen Feststellungen getroffen worden seien, und ohne daß der Sachverhalt genügend überprüft worden sei. So behauptet die Beschwerdeführerin auch, daß noch nach Einlangen ihres Ansuchens solche Grundstücke an die Wasserversorgung angeschlossen worden seien, die nach dem vereinfachten Flächenwidmungsplan im Grünland lägen. Es sei auch tatsächlich keine Wasserknappheit gegeben, was sich schon aus den Bedarfsschätzungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aus dem Jahre 1965 ergäbe.Die Beschwerdeführerin hat eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides aber auch darin erblickt, daß auf die Leistungsfähigkeit der Ortswasserleitung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes Bedacht genommen werde, ohne daß im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die notwendigen Feststellungen getroffen worden seien, und ohne daß der Sachverhalt genügend überprüft worden sei. So behauptet die Beschwerdeführerin auch, daß noch nach Einlangen ihres Ansuchens solche Grundstücke an die Wasserversorgung angeschlossen worden seien, die nach dem vereinfachten Flächenwidmungsplan im Grünland lägen. Es sei auch tatsächlich keine Wasserknappheit gegeben, was sich schon aus den Bedarfsschätzungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aus dem Jahre 1965 ergäbe.
Geht man zufolge der obigen Feststellungen davon aus, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht im Bauland und damit nicht im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung gelegen ist, dann kann ein Anschluß an diese Wasserleitung nach § 2 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Es war daher zunächst zu prüfen, ob ein Anschluß der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen der Leistungsfähigkeit dieser Gemeindewasserleitung in Betracht kommt. Erst bei Bejahung dieser Frage konnte die Gemeindebehörde überhaupt prüfen, ob der Anschluß bewilligt werden kann; fehlt es hingegen an der Leistungsfähigkeit, dann war die Gemeindebehörde gehalten, das Ansuchen abzuweisen, ohne in die Lage versetzt zu sein, von der "Kannbestimmung" des § 2 Abs. 1 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes Gebrauch zu machen. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß § 2 Abs. 1 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes der Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen einräumt, weil der Behörde in dieser Bestimmung mehrere gesetzmäßige Entscheidungsmöglichkeiten offen gelassen werden. So wäre es etwa denkbar, daß eine Gemeindewasserleitung zwar durchaus leistungsfähig ist, aber dennoch eine sachliche Begründung für die Abweisung eines Antrages auf Anschluß gegeben wird, wie etwa die Schwierigkeit einer Verbindung mit der bestehenden Wasserleitung wegen zu weiter Entfernung, oder daß das verfügbare Wasser unbedingt der Trinkwasserversorgung allein vorbehalten werden maß. Nur im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im übrigen dem Argument der Beschwerdeführerin Bedeutung zu, daß der Anschluß ihrer Liegenschaft an die Gemeindewasserleitung technisch sehr leicht durchführbar wäre, zumal ein Strang dieser Wasserleitung direkt über ihr Grundstück führe.Geht man zufolge der obigen Feststellungen davon aus, daß das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht im Bauland und damit nicht im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung gelegen ist, dann kann ein Anschluß an diese Wasserleitung nach Paragraph 2, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Es war daher zunächst zu prüfen, ob ein Anschluß der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen der Leistungsfähigkeit dieser Gemeindewasserleitung in Betracht kommt. Erst bei Bejahung dieser Frage konnte die Gemeindebehörde überhaupt prüfen, ob der Anschluß bewilligt werden kann; fehlt es hingegen an der Leistungsfähigkeit, dann war die Gemeindebehörde gehalten, das Ansuchen abzuweisen, ohne in die Lage versetzt zu sein, von der "Kannbestimmung" des Paragraph 2, Absatz eins, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes Gebrauch zu machen. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß Paragraph 2, Absatz eins, des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes der Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen einräumt, weil der Behörde in dieser Bestimmung mehrere gesetzmäßige Entscheidungsmöglichkeiten offen gelassen werden. So wäre es etwa denkbar, daß eine Gemeindewasserleitung zwar durchaus leistungsfähig ist, aber dennoch eine sachliche Begründung für die Abweisung eines Antrages auf Anschluß gegeben wird, wie etwa die Schwierigkeit einer Verbindung mit der bestehenden Wasserleitung wegen zu weiter Entfernung, oder daß das verfügbare Wasser unbedingt der Trinkwasserversorgung allein vorbehalten werden maß. Nur im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im übrigen dem Argument der Beschwerdeführerin Bedeutung zu, daß der Anschluß ihrer Liegenschaft an die Gemeindewasserleitung technisch sehr leicht durchführbar wäre, zumal ein Strang dieser Wasserleitung direkt über ihr Grundstück führe.
Diesen gesetzlichen Vorschriften hat das Verfahren vor den Gemeindebehörden, soweit die Prüfung der Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserleitung betroffen ist, nicht genügt.
Bei der gegebenen Sachlage hätte es der Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen über die Leistungsfähigkeit der Wasserleitung unter Bedachtnahme auf Wasserdargebot und Verbrauch bedurft. Durch den bloßen Hinweis auf die oben angeführte Stellungnahme der Niederösterreichischen Landesregierung über Wassersparmaßnahmen konnten sich die Gemeindebehörden der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens nicht entziehen, dies umsoweniger, als den von den Gemeindebehörden verwerteten Verfahrensergebnissen die amtlichen Bedarfsschätzungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aus dem Jahre 1965 entgegengestanden. Mit der von den Gemeindebehörden festgestellten Wasserknappheit würde es auch in Widerspruch stehen, wenn tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, anderweitig Anschlüsse von Grundstücken außerhalb des Versorgungsgebietes für den gleichen Bedarf an Trink- und Nutzwasser vorgenommen worden wären.
Das Verfahren vor den Gemeindebehörden ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Dies hat die belangte Behörde als Landes-Gemeindeaufsichtsbehörde verkannt, da sie der Vorstellung ohne weiteres Verfahren nicht stattgegeben hat, anstatt entweder selbst die notwendigen Verfahrensergänzungen vorzunehmen oder den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates gegen Verfahrensmängeln zu beheben. Dadurch, daß die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde einen auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhenden Berufungsbescheid aufrecht erhalten hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. die hg. Erkenntnisse Slg. Nr. 7896/A, 7932/A, 7935/A, 8568/A, 8586/A, und andere), weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.Das Verfahren vor den Gemeindebehörden ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Dies hat die belangte Behörde als Landes-Gemeindeaufsichtsbehörde verkannt, da sie der Vorstellung ohne weiteres Verfahren nicht stattgegeben hat, anstatt entweder selbst die notwendigen Verfahrensergänzungen vorzunehmen oder den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates gegen Verfahrensmängeln zu beheben. Dadurch, daß die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde einen auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhenden Berufungsbescheid aufrecht erhalten hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , die hg. Erkenntnisse Slg. Nr. 7896/A, 7932/A, 7935/A, 8568/A, 8586/A, und andere), weshalb ihr Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.
Diese Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beruht somit auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegeben ist, wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist und die Vorstellungsbehörde diesen Umstand unbeachtet gelassen hat. Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 abgesehen werden.Diese Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beruht somit auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegeben ist, wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist und die Vorstellungsbehörde diesen Umstand unbeachtet gelassen hat. Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte daher gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977 BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren an Aufwandersatz war abzuweisen, weil das Gesetz über den pauschalierten Schriftsatzaufwand hinaus eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht, und weil an von der Beschwerdeführerin beizubringenden Stempelmarken nur S 210,-- an Eingabengebühr und S 180,-- für die mit der Beschwerde vorgelegten Beilage aufgelaufen sind (§ 14 Tarifpost 5 Abs. 1 und Tarifpost 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 in der geltenden Fassung).Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren an Aufwandersatz war abzuweisen, weil das Gesetz über den pauschalierten Schriftsatzaufwand hinaus eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht, und weil an von der Beschwerdeführerin beizubringenden Stempelmarken nur S 210,-- an Eingabengebühr und S 180,-- für die mit der Beschwerde vorgelegten Beilage aufgelaufen sind (Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz eins und Tarifpost 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 in der geltenden Fassung). Wien, am 27. Jänner 1981