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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, in der Beschwerdesache des JP und des JW, beide in V, beide vertreten durch Dr. Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, Hauptplatz 57, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 16. Oktober 1980, Zl. 8 V 3/77, betreffend Verpachtung einer Katastralgemeindejagd, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, in der Beschwerdesache des JP und des JW, beide in römisch fünf, beide vertreten durch Dr. Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, Hauptplatz 57, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 16. Oktober 1980, Zl. 8 römisch fünf 3/77, betreffend Verpachtung einer Katastralgemeindejagd, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 25. November 1980, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 16. Oktober 1980, Zl. 8 V 3/77, betreffend Versagung der Genehmigung der freihändigen Verpachtung und Anordnung der öffentlichen Versteigerung einer Katastralgemeindejagd. Hierüber wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, OZl. 2, das Vorverfahren eingeleitet.Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 25. November 1980, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 16. Oktober 1980, Zl. 8 römisch fünf 3/77, betreffend Versagung der Genehmigung der freihändigen Verpachtung und Anordnung der öffentlichen Versteigerung einer Katastralgemeindejagd. Hierüber wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, OZl. 2, das Vorverfahren eingeleitet.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde jedoch der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg auf Grund einer - neben der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - von den Beschwerdeführern erhobenen Aufsichtsbeschwerde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 11. Dezember 1980, Zl. 8-296 Lo 2/25-1980, gestützt auf § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben.Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde jedoch der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg auf Grund einer - neben der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - von den Beschwerdeführern erhobenen Aufsichtsbeschwerde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 11. Dezember 1980, Zl. 8-296 Lo 2/25-1980, gestützt auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 aufgehoben.
Aus dem Inhalt der von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vorgelegten, am 24. Dezember 1981 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Verwaltungsakten erhielt dieser Kenntnis vom aufhebenden Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1980.
Noch vor dem Ergehen eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über eine Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die eingetretene Klaglosstellung brachten die Beschwerdeführer einen mit "Zurückziehung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, 8 V 3/1977 vom 16. Oktober 1980" bezeichneten Schriftsatz ein, der unter begründender Bezugnahme auf den erwähnten Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung folgende Prozeßerklärung enthält:Noch vor dem Ergehen eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über eine Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die eingetretene Klaglosstellung brachten die Beschwerdeführer einen mit "Zurückziehung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, 8 römisch fünf 3 aus 1977, vom 16. Oktober 1980" bezeichneten Schriftsatz ein, der unter begründender Bezugnahme auf den erwähnten Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung folgende Prozeßerklärung enthält:
"Die Beschwerdeführer JP und JW ziehen hiemit die am 25. November 1980 zur Post gegebenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 16. Oktober 1980 ZURÜCK."
Der Verwaltungsgerichtshof hatte nunmehr somit im Hinblick auf diesen Akt der Zurückziehung der Beschwerde das bei ihm anhängige Verfahren einzustellen. (Vgl. den hg. Beschluß, Slg. 7798 A/1970.)
Dies hat zur Folge, daß die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz nicht nach § 56 erster Satz VwGG 1965, sondern gemäß § 51 leg. cit. sohin so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Den Beschwerdeführern war somit zufolge der angeführten Regelung des § 51 VwGG 1965 kein Anspruch auf Aufwandersatz zuzuerkennen.Dies hat zur Folge, daß die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz nicht nach Paragraph 56, erster Satz VwGG 1965, sondern gemäß Paragraph 51, leg. cit. sohin so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Den Beschwerdeführern war somit zufolge der angeführten Regelung des Paragraph 51, VwGG 1965 kein Anspruch auf Aufwandersatz zuzuerkennen.
Wien, am 28. Jänner 1981
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003572.X00Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014