RS Vwgh 1981/1/28 2259/78

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Veröffentlicht am 28.01.1981
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Besprechung in: AnwBl 6/1982, S 330;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1131/59 E 12. Jänner 1962 VwSlg 2570 F/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist nur eine Person befugt, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Abgabengläubiger in einem abgabenrechtlichen Verhältnisse steht. Wer bloß auf Grund vertraglicher Abmachungen mit dem Abgabenschuldner für diesen einen Abgabenbetrag eingezahlt hat, ist im Falle der Doppelbezahlung nicht zum Antrag auf Erstattung, über den bescheidmäßig zu entscheiden wäre, berechtigt. Diese Befugnis steht nur dem Abgabenschuldner bzw dem Haftungspflichtigen, der den Abgabenbetrag entrichtet hat, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978002259.X02

Im RIS seit

28.01.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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