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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §241 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 6/1982, S 330;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1131/59 E 12. Jänner 1962 VwSlg 2570 F/1962 RS 1Stammrechtssatz
Zur Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist nur eine Person befugt, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Abgabengläubiger in einem abgabenrechtlichen Verhältnisse steht. Wer bloß auf Grund vertraglicher Abmachungen mit dem Abgabenschuldner für diesen einen Abgabenbetrag eingezahlt hat, ist im Falle der Doppelbezahlung nicht zum Antrag auf Erstattung, über den bescheidmäßig zu entscheiden wäre, berechtigt. Diese Befugnis steht nur dem Abgabenschuldner bzw dem Haftungspflichtigen, der den Abgabenbetrag entrichtet hat, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978002259.X02Im RIS seit
28.01.1981