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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, in der Beschwerdesache des Generalkonsulates der Republik X, vertreten durch den Honorar-Generalkonsul als Leiter des Generalkonsulates Dr. HE, Rechtsanwalt in W, gegen den Bürgermeister der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, in der Beschwerdesache des Generalkonsulates der Republik römisch zehn, vertreten durch den Honorar-Generalkonsul als Leiter des Generalkonsulates Dr. HE, Rechtsanwalt in W, gegen den Bürgermeister der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 3. Juli 1980 stellte Rechtsanwalt Dr. HE den an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Antrag auf weitere Verlängerung der Gültigkeit der Fluchtlinienbekanntgabe (nunmehr richtig: Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen) des Bescheides vom 19. Dezember 1974.
Im Rubrum der am 22. Dezember 1980 hg. eingegangenen, unter der Zl. 3794/80 protokollierten Beschwerde wird als Beschwerdeführer das "Generalkonsulat der Republik X" bezeichnet. In der Beschwerde wird ausgeführt, "als Leiter des Generalkonsulates der Republik X" bringe der genannte Rechtsanwalt die Säumnisbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadt Wien als Baubehörde ein. Er habe am 3. Juli 1980 um weitere Verlängerung der Gültigkeit der Fluchtlinienbekanntgabe gemäß Bescheid vom 19. Dezember 1974 betreffend eines in seinem Alleineigentum stehenden Grundstückes in Wien nn angesucht. Die Behörde habe innerhalb der Frist von vier Wochen weder über diesen Antrag entschieden noch die Gründe für die Verzögerung und eine Nachfrist, die zwei Monate nicht überschreiten dürfe, mitgeteilt. Auch nach dem 3. Oktober 1980 habe die belangte Behörde noch nicht entschieden. Unterfertigt ist diese Beschwerde mit "Leiter des Generalkonsulates der Republik X, Honorar-Konsul, Rechtsanwalt Mag. Dr. E."Im Rubrum der am 22. Dezember 1980 hg. eingegangenen, unter der Zl. 3794/80 protokollierten Beschwerde wird als Beschwerdeführer das "Generalkonsulat der Republik X" bezeichnet. In der Beschwerde wird ausgeführt, "als Leiter des Generalkonsulates der Republik X" bringe der genannte Rechtsanwalt die Säumnisbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadt Wien als Baubehörde ein. Er habe am 3. Juli 1980 um weitere Verlängerung der Gültigkeit der Fluchtlinienbekanntgabe gemäß Bescheid vom 19. Dezember 1974 betreffend eines in seinem Alleineigentum stehenden Grundstückes in Wien nn angesucht. Die Behörde habe innerhalb der Frist von vier Wochen weder über diesen Antrag entschieden noch die Gründe für die Verzögerung und eine Nachfrist, die zwei Monate nicht überschreiten dürfe, mitgeteilt. Auch nach dem 3. Oktober 1980 habe die belangte Behörde noch nicht entschieden. Unterfertigt ist diese Beschwerde mit "Leiter des Generalkonsulates der Republik römisch zehn, Honorar-Konsul, Rechtsanwalt Mag. Dr. E."
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig.
Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind sowohl für die Bescheidbeschwerde nach Art. 131 B-VG - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG) - als auch für die Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A, und den Beschluß vom 7. Juni 1978, Slg. Nr. 9582/A), es sei denn, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft, eine Verwaltungsvorschrift würde etwas anderes bestimmen. Das "Generalkonsulat" ist ebensowenig wie eine "Gesandtschaft" (vgl. dazu Oberster Gerichtshof vom 28. November 1963, 5 Ob 364/63, EvBl. 1964 Nr. 208) eine physische oder eine juristische Person. Als Rechtssubjekt, also als Träger von Rechten und Pflichten, käme nur die Republik X, nicht aber deren konsularische Vertretung in Betracht.Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind sowohl für die Bescheidbeschwerde nach Artikel 131, B-VG - außer den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung vergleiche , Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG) - als auch für die Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert vergleiche , dazu den Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A, und den Beschluß vom 7. Juni 1978, Slg. Nr. 9582/A), es sei denn, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft, eine Verwaltungsvorschrift würde etwas anderes bestimmen. Das "Generalkonsulat" ist ebensowenig wie eine "Gesandtschaft" vergleiche , dazu Oberster Gerichtshof vom 28. November 1963, 5 Ob 364/63, EvBl. 1964 Nr. 208) eine physische oder eine juristische Person. Als Rechtssubjekt, also als Träger von Rechten und Pflichten, käme nur die Republik römisch zehn, nicht aber deren konsularische Vertretung in Betracht.
Da in der Beschwerde ausdrücklich das "Generalkonsulat der Republik X" und nicht die Republik X als beschwerdeführende Partei angeführt ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Beschwerde ausdrücklich das "Generalkonsulat der Republik X" und nicht die Republik römisch zehn als beschwerdeführende Partei angeführt ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt darauf hinzuweisen, daß die vorliegende Beschwerde noch mit weiteren Mängeln belastet ist.
Wie dem der Beschwerde beigeschlossenen Antrag vom 3. Juli 1980 an den Magistrat der Stadt Wien zu entnehmen ist, war dieser weder von der Republik X noch vom "Generalkonsulat der Republik X", sondern - dies ergibt sich auch aus dem verwendeten Kopfpapier - von Rechtsanwalt Dr. E im eigenen Namen gestellt worden. Durch die behauptete Untätigkeit der belangten Behörde hätte daher im Beschwerdefall keine Rechtsverletzung in der Rechtssphäre der Republik X oder des "Generalkonsulates der Republik X" eintreten können.Wie dem der Beschwerde beigeschlossenen Antrag vom 3. Juli 1980 an den Magistrat der Stadt Wien zu entnehmen ist, war dieser weder von der Republik römisch zehn noch vom "Generalkonsulat der Republik X", sondern - dies ergibt sich auch aus dem verwendeten Kopfpapier - von Rechtsanwalt Dr. E im eigenen Namen gestellt worden. Durch die behauptete Untätigkeit der belangten Behörde hätte daher im Beschwerdefall keine Rechtsverletzung in der Rechtssphäre der Republik römisch zehn oder des "Generalkonsulates der Republik X" eintreten können.
Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Oberste Instanz in den Angelegenheiten, die nach der Bauordnung für Wien zu beurteilen sind, ist - von Verwaltungsstrafsachen abgesehen - gemäß § 136 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Wien die Bauoberbehörde für Wien, nicht aber der Bürgermeister der Stadt Wien, welcher in der Beschwerde unzutreffend als belangte Behörde angegeben wird. Auch dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß ein Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf Übergang der Zuständigkeit auf die Bauoberbehörde für Wien gestellt worden ist. Die Beschränkung des Instanzenzuges durch § 9 Abs. 7 der Bauordnung für Wien hat einen solchen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg nicht gehindert (vgl. den Beschluß vom 19. Oktober 1965, Slg. Nr. 6786/A). Es fehlt somit auch an der Prozeßvoraussetzung der Säumnis einer obersten Behörde.Oberste Instanz in den Angelegenheiten, die nach der Bauordnung für Wien zu beurteilen sind, ist - von Verwaltungsstrafsachen abgesehen - gemäß Paragraph 136, Absatz eins und 2 der Bauordnung für Wien die Bauoberbehörde für Wien, nicht aber der Bürgermeister der Stadt Wien, welcher in der Beschwerde unzutreffend als belangte Behörde angegeben wird. Auch dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß ein Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 auf Übergang der Zuständigkeit auf die Bauoberbehörde für Wien gestellt worden ist. Die Beschränkung des Instanzenzuges durch Paragraph 9, Absatz 7, der Bauordnung für Wien hat einen solchen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg nicht gehindert vergleiche , den Beschluß vom 19. Oktober 1965, Slg. Nr. 6786/A). Es fehlt somit auch an der Prozeßvoraussetzung der Säumnis einer obersten Behörde.
Wien, am 29. Jänner 1981
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Internationales RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003794.X00Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017