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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Hat nach Aufhebung des Bescheides der Gemeindebehörde zweiter Instanz durch die Vorstellungsbehörde statt jener die Gemeindebehörde erster Instanz entschieden, so ist dennoch im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der zweitinstanzlichen Behörde insofern Klaglosstellung eingetreten, als der VwGH keine Sachentscheidung mehr treffen kann (B 9.3.1970, VwSlg 7754 A). Der Bfr kann allerdings Wiederaufnahme des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde beantragen, wenn die Gemeindebehörde zweiter Instanz den von der unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid behoben hat, ohne gleichzeitig den Ersatzbescheid (nach Aufhebung ihres früheren Bescheides durch die Vorstellungsbehörde), mit dem sie säumig geworden war, zu erlassen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002772.X01Im RIS seit
13.02.2004