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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18;Rechtssatz
Auch Art VII Abs 2 Z 1 der 32. Novelle zum ASVG ist bei der Prüfung des Einkaufs von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung(-pflege) anzuwenden; dh es bedarf auch der Klärung, ob die ermittelten Zeiten einerseits in dem in Abs 1 Z 4 des Art VII der 33. Novelle zum ASVG genannten Zeiträume liegen und andererseits nicht schon ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (und zwar ohne Rücksicht auf ihre leistungsrechtl. Behandlung) gelten.Auch Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, der 32. Novelle zum ASVG ist bei der Prüfung des Einkaufs von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung(-pflege) anzuwenden; dh es bedarf auch der Klärung, ob die ermittelten Zeiten einerseits in dem in Absatz eins, Ziffer 4, des Artikel römisch sieben, der 33. Novelle zum ASVG genannten Zeiträume liegen und andererseits nicht schon ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (und zwar ohne Rücksicht auf ihre leistungsrechtl. Behandlung) gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002792.X01Im RIS seit
20.01.2004