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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0679/50 B 18. Februar 1952 VwSlg 2454 A/1952 RS 1 (Hinweis B VfGH 15.10.1969, VfSlg 6069; VwGH 16.1.1981, 2377/80)Stammrechtssatz
Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem § 62 Abs 3 AVG nachträglich geheilt werden.Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem Paragraph 62, Absatz 3, AVG nachträglich geheilt werden.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978001689.X01Im RIS seit
02.09.2003Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009