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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0751/47 E 21. März 1949 VwSlg 754 A/1949 RS 1 (hier: Keine Abänderung zu Gunsten einer Partei hinsichtlich einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren)Stammrechtssatz
Unter "schweren volkswirtschaftlichen Schädigungen" im Sinne des § 68 Abs 3 sind Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange von ernster Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt zu verstehen.Unter "schweren volkswirtschaftlichen Schädigungen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, sind Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange von ernster Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001255.X02Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014