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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1302/47 E 11. Oktober 1949 VwSlg 1014 A/1949 RS 1 (hier: Keine Abänderung zu Gunsten einer Partei hinsichtlich einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren)Stammrechtssatz
Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd § 68 Abs 3 AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001255.X01Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014