RS Vwgh 1981/1/30 1255/80

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Veröffentlicht am 30.01.1981
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
ZLG Stmk 1971 §29;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1302/47 E 11. Oktober 1949 VwSlg 1014 A/1949 RS 1 (hier: Keine Abänderung zu Gunsten einer Partei hinsichtlich einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren)

Stammrechtssatz

Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd § 68 Abs 3 AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001255.X01

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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