RS Vwgh 2007/4/25 2005/08/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §15;
B-VG Art7;
KBGG 2001 §2 Abs3;

Rechtssatz

Im Fall einer indirekten Diskriminierung z.B. in dem Sinne, dass Frauen in geringerem Umfang in den Genuss einer Leistung kommen als Männer, ist ausschlaggebend, ob dieser Effekt auf eine zulässige sozialpolitische Zielsetzung zurückgeführt und mit dieser sachlich gerechtfertigt werden kann. Dazu ist zu bemerken, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht (im Wesentlichen) das Risiko der Arbeitslosigkeit versichert, d.h. in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt dient und Geldleistungen nur insoweit vorsieht, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des Arbeitsmarktservice und des Arbeitslosen nicht gelingt. Dem Gesetzgeber kann keine Unsachlichkeit vorgeworfen werden, wenn er bei Studenten grundsätzlich davon ausgeht, dass ein Studium die betreffende Person im Regefall derart beanspruchen wird, dass eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung parallel dazu ausscheidet. Es ist aber auch nicht unsachlich, wenn eine von diesem Grundsatz vorgesehene Ausnahme daran bindet, dass die betreffende Person zeitnahe zum Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage war, parallel zum Studium ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auszuüben. Das Erfordernis der besonderen zeitlichen Nähe rechtfertigt sich schon aus dem Fortschritt des Studiums und der dadurch gegebenen möglicherweise zeitlich verschiedenen Inanspruchnahme der Studenten. Es hat mit einer Diskriminierung der Frauen nichts zu tun, wenn der Gesetzgeber angesichts dieser Ziele die Rahmenfristerstreckungsgründe des § 15 AlVG hier nicht anerkennt, zumal er das Kinderbetreuungsgeld im Zweifel dem Elternteil zugesteht, der die Betreuung des Kindes überwiegend durchführt (§ 2 Abs. 3 KBGG). Schließlich ist zu beachten, dass Arbeitslosengeldbezug und Kindergeldbezug einander nicht ausschließen. Ein Kindergeldbezug wird auch durch ein Studium nicht ausgeschlossen. Es kann folglich keine Diskriminierung vorliegen, wenn der Bezug von Kindergeld im Zusammenhang mit den speziellen Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldbezug während eines Studiums gemäß § 12 Abs. 4 AlVG keine Rolle spielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080061.X05

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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