RS Vwgh 1981/2/9 2871/79

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Veröffentlicht am 09.02.1981
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1977 §81;
BDG 1979 §121 Abs1 impl;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §11 Abs1;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §6 Abs4;

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 81 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977 ist es der Dienstbehörde nicht verwehrt, aus einem Verhalten des Beamten, ob es nun zu einer Disziplinarstrafe geführt hat oder nicht, Rückschlüsse auf die Eignung des Beamten für eine angestrebte Verwendung zu ziehen.Durch die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977 ist es der Dienstbehörde nicht verwehrt, aus einem Verhalten des Beamten, ob es nun zu einer Disziplinarstrafe geführt hat oder nicht, Rückschlüsse auf die Eignung des Beamten für eine angestrebte Verwendung zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979002871.X02

Im RIS seit

21.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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