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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §3 Abs1;Rechtssatz
Die durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 sind nicht Nutzungsbefugnisse iSd Gesetzesstelle. Gemäß § 3 Abs 1 WRG gehören die dort genannten Privatgewässer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte, also Privatrechtstitel, vorliegen, dem Grundeigentümer. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung einräumt, daß das Gewässer dem im Titel Genannten gehört.Die durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 sind nicht Nutzungsbefugnisse iSd Gesetzesstelle. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WRG gehören die dort genannten Privatgewässer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte, also Privatrechtstitel, vorliegen, dem Grundeigentümer. Als Privatrechtstitel ist ein solcher anzusehen, der ein Recht am Privatgewässer in der Richtung einräumt, daß das Gewässer dem im Titel Genannten gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070010.X04Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014