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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10;Rechtssatz
Jede über die Grenze des § 10 Abs 1 WRG hinausreichende Verfügung des Eigentümers mit dem sein Eigentum bildenden Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, er kann die Befugnis hiezu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten. (hier:Jede über die Grenze des Paragraph 10, Absatz eins, WRG hinausreichende Verfügung des Eigentümers mit dem sein Eigentum bildenden Privatgewässer ist nicht mehr ein Recht dieses Eigentümers, er kann die Befugnis hiezu nur durch eine behördliche Bewilligung erhalten. (hier:
Wasserversorgungsanlage gespeist mit durch E-Pumpe geförderten Grundwasser). Auch der Grundeigentümer bedarf zu dieser Benutzung des Grundwassers, wenn sie entweder nicht für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht, einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG; umsomehr bedarf derjenige, der nicht Grundeigentümer ist einer Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle.Wasserversorgungsanlage gespeist mit durch E-Pumpe geförderten Grundwasser). Auch der Grundeigentümer bedarf zu dieser Benutzung des Grundwassers, wenn sie entweder nicht für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht, einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG; umsomehr bedarf derjenige, der nicht Grundeigentümer ist einer Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070010.X03Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014