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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Hat der Geschäftsführer einer GmbH schuldhaft für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für Zeiträume nicht gesorgt, in denen die Gesellschaft noch nicht zahlungsunfähig war, so haftet er für diese Abgabenschuldigkeiten. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der nicht rechtzeitig
einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist und wegen Konkurseröffnung der Geschäftsführer über die Mittel der GmbH nicht mehr disponieren kann (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001729.X01Im RIS seit
10.02.1981