RS Vwgh 1981/2/11 1382/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1981
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn6 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1305/64 E 25. Juni 1965 RS 8

Stammrechtssatz

Bei Verlust eines Auges und bei Sehstörung des anderen Auges ist die sich aus dem in Betracht kommenden Richtsatz der Gruppe VI 3 bzw. aus der dort verwiesenen Tabelle ergebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen. für eine gesonderte Einschätzung des Verlustes des einen Auges einerseits und die Sehstörung andererseits bietet Abschnitt VI der Richtsatzverordnung keine Handhabe. Ergibt sich bei Anwendung der Tabelle ein Hundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der unter 30 v. H. liegt (praktisch ist - wie im vorliegenden Falle - nur ein solcher von 25 - 30 v. H. nach Tabelle I gegeben), so ist jedenfalls nach Richtsatz VI 3/1 mit 30 v. H. einzuschätzen.Bei Verlust eines Auges und bei Sehstörung des anderen Auges ist die sich aus dem in Betracht kommenden Richtsatz der Gruppe römisch sechs 3 bzw. aus der dort verwiesenen Tabelle ergebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen. für eine gesonderte Einschätzung des Verlustes des einen Auges einerseits und die Sehstörung andererseits bietet Abschnitt römisch sechs der Richtsatzverordnung keine Handhabe. Ergibt sich bei Anwendung der Tabelle ein Hundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der unter 30 v. H. liegt (praktisch ist - wie im vorliegenden Falle - nur ein solcher von 25 - 30 v. H. nach Tabelle römisch eins gegeben), so ist jedenfalls nach Richtsatz römisch sechs 3/1 mit 30 v. H. einzuschätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979001382.X04

Im RIS seit

26.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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