RS Vwgh 1981/2/11 1382/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1981
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1587/55 E 30. Jänner 1957 VwSlg 4261 A/1957 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist im Gesetz nicht begründet, einen Beschädigten, der zuerst durch nicht kriegsbedingte Ursachen das Sehvermögen des einen Auges verloren hatte und dessen anderes Auge später infolge des Kriegsdienstes erblindet ist, anders zu behandeln als einen Beschädigten, bei dem durch Kriegseinwirkung einseitige Erblindung verursacht worden war und sodann infolge anderer Ursachen auch das zweite Auge erblindet ist. Sobald in diesem oder in jenem Falle der den Gesamtleidenszustand der völligen Blindheit herbeiführende Verlust der Sehkraft des zweiten Auges eingetreten ist, wird hiedurch in beiden Fällen die Erwerbsfähigkeit in einem höhere Grade vermindert als vorher, wobei es nicht gerechtfertigt wäre, den Grad der Minderung der Erwerbfähigkeit oder den auf den Krieg zurückzuführenden Anteil in diesem Falle anders einzuschätzen als in jenem. Nach den Richtsätzen ist Blindheit beider Augen mit 100 v. H., der Verlust eines Auges mit 30 v.H. einzuschätzen. Ein vor dem Wehrdienst einseitig Erblindeter hatte daher noch eine Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. aufzuweisen. Der Verlust dieser Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. fällt dem Kriegsdienste zur Last, wenn durch ihn die Erblindung des zweiten Auges verursacht worden war. Dieselben Einschätzungsziffern gelten auch dann, wenn durch Kriegseinwirkung einseitige Erblindung verursacht worden war und sodann infolge anderer Ursachen auch das zweite Auge erblindet ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines durch Kriegseinwirkung einseitig Erblindeten beträgt nach den Richtsätzen 30 v.H. Wenn in der Folgezeit durch andere Ursachen auch die Sehkraft des anderen Auges verloren geht, dann ist die durch den Krieg verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 70 v. H. einzuschätzen, weil das der Anteil ist, der auf den kriegsbedingten Verlust eines Auges dann entfällt, wenn zugleich das andere Auge - durch andere Ursachen - erblindet ist. (Erweiterung dieser Grundsätze auf Sehverschlechterung im E 23.4.1958, 2499/55, VwSlg 4646 A/1958, jedoch KEINE Anwendung auf andere paarige Organe gem E 18.9.1961, 543/60 VwSlg 5615 A/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979001382.X03

Im RIS seit

26.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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