Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3 idF 1961/319;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1520/67 E 19. Dezember 1968 VwSlg 7476 A/1968 RS 1Stammrechtssatz
Auf Grund des Art II Abs 5 des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319, ist es den Versorgungsbehörden verwehrt, im Wege einer Neubezeichnung der bisher als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen eine Korrektur der Kausalitätsbeurteilung oder der Diagnose vorzunehmen oder sonst ein begründetes Rechtsschutzinteresse des Beschädigten zu verletzen.Auf Grund des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, Bundesgesetzblatt Nr 319, ist es den Versorgungsbehörden verwehrt, im Wege einer Neubezeichnung der bisher als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen eine Korrektur der Kausalitätsbeurteilung oder der Diagnose vorzunehmen oder sonst ein begründetes Rechtsschutzinteresse des Beschädigten zu verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001382.X01Im RIS seit
26.11.2003