RS Vwgh 1981/2/17 1471/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1981
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Index

L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §166a;
JWG OÖ 1955 §7 Abs1 impl;
  1. ABGB § 166a gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2309/74 E 26. Februar 1976 VwSlg 8999 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörden der Jugendwohlfahrtspflege gehen bei der Festsetzung der Ersatzbeträge dann nicht fehl, wenn sie die Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen als Richtschnur nehmen. Diese Ausführungen sind aber nicht dahin zu verstehen, dass es sich um eine vollkommen einhellige, in ganz Österreich geübte Rechtsprechung handeln müsse; eine solche Forderung wäre einerseits mit der richterlichen Unabhängigkeit, andererseits mit der Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen - die wegen des grundsätzlichen Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts ja von Gerichtshof zu Gerichtshof erster Instanz verschieden sein kann - nicht im Einklang. Wenn die Behörde einer im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides nicht nur in vereinzelten gerichtlichen Entscheidungen im Bereich eines Sprengels geübten Praxis (hier: der vorherrschenden Praxis im Bereich des Sprengels des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) folgt, so ist dies nicht rechtlich verfehlt (Hinweis E 13.2.1973, 0961/72).

Schlagworte

Unterhaltspflicht der Großeltern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978001471.X03

Im RIS seit

14.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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