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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim OberösterreichNorm
ABGB §166a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2309/74 E 26. Februar 1976 VwSlg 8999 A/1976 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörden der Jugendwohlfahrtspflege gehen bei der Festsetzung der Ersatzbeträge dann nicht fehl, wenn sie die Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen als Richtschnur nehmen. Diese Ausführungen sind aber nicht dahin zu verstehen, dass es sich um eine vollkommen einhellige, in ganz Österreich geübte Rechtsprechung handeln müsse; eine solche Forderung wäre einerseits mit der richterlichen Unabhängigkeit, andererseits mit der Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen - die wegen des grundsätzlichen Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts ja von Gerichtshof zu Gerichtshof erster Instanz verschieden sein kann - nicht im Einklang. Wenn die Behörde einer im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides nicht nur in vereinzelten gerichtlichen Entscheidungen im Bereich eines Sprengels geübten Praxis (hier: der vorherrschenden Praxis im Bereich des Sprengels des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) folgt, so ist dies nicht rechtlich verfehlt (Hinweis E 13.2.1973, 0961/72).
Schlagworte
Unterhaltspflicht der GroßelternEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978001471.X03Im RIS seit
14.10.2003