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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §36 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid nach § 90 StVO kann einen solchen Inhalt haben, dass dem betreffenden Ausspruch der Behörde zugleich auch der Inhalt einer "Bestimmung" im Sinne des § 36 Abs 1 StVO beizumessen ist.Ein Bescheid nach Paragraph 90, StVO kann einen solchen Inhalt haben, dass dem betreffenden Ausspruch der Behörde zugleich auch der Inhalt einer "Bestimmung" im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, StVO beizumessen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003031.X02Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008