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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §36 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 6; 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 3; (RIS: abwh)Rechtssatz
Aus der behördlichen "Bestimmung", dass der Verkehr an einer bestimmten Stelle durch Lichtzeichen zu regeln ist, erwachsen der Allgemeinheit keine Rechte oder Pflichten, vielmehr ist der behördliche Rechtsakt der "Bestimmung" nach § 36 Abs 1 StVO Tatbestandsvoraussetzung für die kraft Gesetzes bestehender Verpflichtung, sich so zu verhalten, wie dies in § 38 StVO hinsichtlich der verschiedenen Lichtzeichen vorgesehen istAus der behördlichen "Bestimmung", dass der Verkehr an einer bestimmten Stelle durch Lichtzeichen zu regeln ist, erwachsen der Allgemeinheit keine Rechte oder Pflichten, vielmehr ist der behördliche Rechtsakt der "Bestimmung" nach Paragraph 36, Absatz eins, StVO Tatbestandsvoraussetzung für die kraft Gesetzes bestehender Verpflichtung, sich so zu verhalten, wie dies in Paragraph 38, StVO hinsichtlich der verschiedenen Lichtzeichen vorgesehen ist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003031.X01Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008