Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit und einer Entziehungsdauer von 5 Jahren, wenn zwischen der Tat (Totschlag nach § 76 StGB an der Ehegattin) und der Verhaftung etwa 3 ½ Jahre verstrichen sind, sowie zur Nichtberücksichtigung von Haftzeiten.Ausführungen zur Frage der Verkehrszuverlässigkeit und einer Entziehungsdauer von 5 Jahren, wenn zwischen der Tat (Totschlag nach Paragraph 76, StGB an der Ehegattin) und der Verhaftung etwa 3 ½ Jahre verstrichen sind, sowie zur Nichtberücksichtigung von Haftzeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001752.X01Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019