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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BewG 1955 §12;Rechtssatz
Gegen die einfache, wenn auch etwas grobe Methode zur Ermittlung des Teilwertes, wonach dieser mit den um die AfA (§ 7 EStG 1972) gekürzten Anschaffungskosten bzw Herstellungskosten, mindestens aber mit 20 Prozent dieser Kosten angesetzt wird, bestehen solange keine Bedenken als das Ergebnis dieser Wertermittlung den grundsätzlich im Schätzungsweg festzustellenden Teilwert nicht übersteigt.Gegen die einfache, wenn auch etwas grobe Methode zur Ermittlung des Teilwertes, wonach dieser mit den um die AfA (Paragraph 7, EStG 1972) gekürzten Anschaffungskosten bzw Herstellungskosten, mindestens aber mit 20 Prozent dieser Kosten angesetzt wird, bestehen solange keine Bedenken als das Ergebnis dieser Wertermittlung den grundsätzlich im Schätzungsweg festzustellenden Teilwert nicht übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002231.X01Im RIS seit
14.01.2002