Index
33 Bewertungsrecht;Norm
BewG 1955 §55;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0459/79 Besprechung in: 0457/79;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde der RK in L, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Dezember 1978, 1) Zl. 1075/3-8/K-1978,
2) Zl. 1233/2-8/K-1978 und 3) Zl. 1232/2-8/K-1978, betreffend Einheitswert zum 1. Jänner 1973 und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden des Lagefinanzamtes vom 25. November 1975 wurde hinsichtlich der der Beschwerdeführerin allein zugerechneten unbebauten Grundstücke der Einheitswert zum 1. Jänner 1973 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 wie folgt festgestellt:
1) Hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/11 in EZ. 1720 KG. X mit 1) Hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/11 in EZ. 1720 KG. römisch zehn mit
S 216.000,-- (720 m2 x S 300,--);
2) hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/8 in EZ. 1878 KG. X mit 2) hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/8 in EZ. 1878 KG. römisch zehn mit
S 233.000,-- (abgerundet auf 686 m2 x S 340,--);
3) hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/7 in EZ. 1720 KG. X mit 3) hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/7 in EZ. 1720 KG. römisch zehn mit
S 253.000,-- (747 m2 x S 340,-- abgerundet).
Gleichzeitig wurde der Grundsteuermeßbetrag entsprechend den Einheitswerten festgesetzt; eine Begründung für die Bewertung ist aus den Bescheiden nicht zu ersehen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin selbst Berufungen, wonach wegen der derzeitigen Wertlosigkeit der Grundstücke eher die Herabsetzung des Einheitswertes gegenüber 1963 gerechtfertigt wäre, höchstens aber der alte Einheitswert von S 100,-- (zu 1) bzw. S 110,-- (zu 2 und 3) festgesetzt werden könne. Die Parzellen lägen nämlich im Bereich der geplanten Nordumfahrung Urfahr, deren genaue Führung noch nicht feststehe, sodaß erst nach Festlegung der Trasse über die Verwertbarkeit der Grundstücke überhaupt eine Aussage gemacht werden könne. Teils würden die Grundflächen der Beschwerdeführerin durch eine Trassenführung direkt berührt, teils werde aber die Verbauung der angrenzenden Grundstücke bzw. Grundstücksreste nicht möglich sein, da die große Lärm- und Abgasbelästigung einer Stadtautobahn für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke unzumutbar sei. Schon bisher machten die von den Grundstücken zu entrichtenden Steuern und Abgaben ein Vielfaches des "Ertrages" aus landwirtschaftlicher Pacht aus. Die Grundstücke seien weder durch Straße, Strom, Gas, Wasser oder Kanal aufgeschlossen, wegen bestehender Niveaudifferenzen wären für eine Verbauung umfangreiche Erdbewegungen erforderlich.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 11. März 1977 wurde den Berufungen insofern stattgegeben, als die Einheitswerte auf
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
Es ist davon auszugehen, daß alle von den Beschwerden betroffenen Grundstücke zum Grundvermögen gehörige unbebaute Grundstücke sind, die gemäß § 55 Abs. 1 BewG 1955 mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes kann aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, am ehesten auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise ermittelt werden. Davon gingen sowohl Lagefinanzamt (in der Berufungsvorentscheidung) als auch die belangte Behörde aus, in dem sie der Beschwerdeführerin eine Reihe von Grundstücken bekannt gaben und den Einheitswert mittels Abschlages von den Vergleichspreisen ermittelten. Da dies im Prinzip für alle Wertunterschiede, also auch für solche im Zusammenhang mit Schnellstraßenprojekten gilt, liegt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht vor; dasselbe gilt für die Nichtberücksichtigung des geringen Ertrages, da eine Ertragsbewertung, wie sie der Beschwerdeführerin wohl vorzuschweben scheint, vom Bewertungsgesetz 1955 nur für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorgesehen ist.Es ist davon auszugehen, daß alle von den Beschwerden betroffenen Grundstücke zum Grundvermögen gehörige unbebaute Grundstücke sind, die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BewG 1955 mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes kann aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, am ehesten auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise ermittelt werden. Davon gingen sowohl Lagefinanzamt (in der Berufungsvorentscheidung) als auch die belangte Behörde aus, in dem sie der Beschwerdeführerin eine Reihe von Grundstücken bekannt gaben und den Einheitswert mittels Abschlages von den Vergleichspreisen ermittelten. Da dies im Prinzip für alle Wertunterschiede, also auch für solche im Zusammenhang mit Schnellstraßenprojekten gilt, liegt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht vor; dasselbe gilt für die Nichtberücksichtigung des geringen Ertrages, da eine Ertragsbewertung, wie sie der Beschwerdeführerin wohl vorzuschweben scheint, vom Bewertungsgesetz 1955 nur für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorgesehen ist.
Berechtigt ist hingegen die Verfahrensrüge. Der belangten Behörde ist zuzugeben, daß die zunächst unvertretene Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur in einem beschränkten Ausmaß entsprochen hat, sodaß eine Reihe von Ausführungen in der Beschwerde, mit denen gegen einzelne Vergleichsgrundstücke Stellung genommen wird, Neuerungen darstellen, die im Sinne des § 41 VwGG 1965 unbeachtlich sind.Berechtigt ist hingegen die Verfahrensrüge. Der belangten Behörde ist zuzugeben, daß die zunächst unvertretene Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur in einem beschränkten Ausmaß entsprochen hat, sodaß eine Reihe von Ausführungen in der Beschwerde, mit denen gegen einzelne Vergleichsgrundstücke Stellung genommen wird, Neuerungen darstellen, die im Sinne des Paragraph 41, VwGG 1965 unbeachtlich sind.
Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dies hat umso mehr hier zu gelten, wenn es sich um die Ableitung des gemeinen Wertes unbebauter Grundstücke aus Vergleichspreisen und dabei die Berücksichtigung der offenkundig in Betracht kommenden Wertminderungsfaktoren handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch bestimmte behördliche Maßnahmen bereits rechtswirksam irgendwelche Bauhindernisse verfügt wurden oder nicht, sondern ob die in der Öffentlichkeit bekanntgewordene, mehr oder minder hoch eingeschätzte Gefahr derartiger Bauverbote oder Beeinträchtigungen infolge möglicherweise unmittelbar vorbeiführender Schnellstraßen etc. zu einer Verunsicherung des Realitätenmarktes und damit zu einer entsprechenden Beeinträchtigung der zu erzielenden Grundstückspreise geführt hat. Weder aus der Begründung der angefochtenen Bescheide selbst noch aus dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren ergibt sich nun, worauf die belangte Behörde ihre Annahme stützt, daß bereits seit dem Jahre 1967 das Projekt der "Nordumfahrung" bestehe und daher ungeachtet der erst 1971 erfolgten Bausperre Preise dieses Jahres auch schon die Verhältnisse des Realitätenmarktes unter Berücksichtigung der Unsicherheit durch die geplante Nordumfahrung widerspiegelten. Auch wenn die genaue Trassenführung noch nicht bekannt ist und nicht bekannt sein kann, wäre es der belangten Behörde oblegen, jene Grenzen darzulegen, innerhalb deren nach konkreten und detaillierten Auskünften der zuständigen Dienststellen der Landeshauptstadt Linz die Grundstücke von der Schnellstraße betroffen sein können bzw. im Jahre 1973 betroffen sein konnten und erst dann - nach entsprechender Gewährung von Parteiengehör - festzustellen, welche Vergleichsgrundstücke in diese Zone fallen. Bei derartig besonderen Wertbildungsfaktoren, wie die Verunsicherung durch den möglichen Bau von Schnellstraßen, kann auf Grundstücke, die zwar nicht weit entfernt sind, auf die diese Faktoren jedoch nicht zutreffen, nur mangels geeigneterer zurückgegriffen werden; dabei müssen diese Wertunterschiede entsprechend durch Abschläge berücksichtigt werden. Kein schlüssiges Argument liegt jedenfalls darin, daß sich aus dem Ankauf einer Parzelle im Jahre 1967 von der Stadt Linz, wenn auch zu Verkehrszwecken, ergebe, daß die dann im Rahmen der Realisierung eines Straßenprojektes in Anspruch genommenen Grundstücksflächen um einen Preis abgelöst würden, der dem Baulandspreis entspricht oder nur unbedeutend darunter liegt; dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Im Enteignungsweg würden vielmehr derart extensiv landwirtschaftlich genutzte und unaufgeschlossene Grundstücke in der Regel auch nur als solche entschädigt werden. Vermutungen ("Bestünde diese Unsicherheit nicht, wären diese Vergleichspreise vermutlich höher") können eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen.Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Abgabenbehörden gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dies hat umso mehr hier zu gelten, wenn es sich um die Ableitung des gemeinen Wertes unbebauter Grundstücke aus Vergleichspreisen und dabei die Berücksichtigung der offenkundig in Betracht kommenden Wertminderungsfaktoren handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch bestimmte behördliche Maßnahmen bereits rechtswirksam irgendwelche Bauhindernisse verfügt wurden oder nicht, sondern ob die in der Öffentlichkeit bekanntgewordene, mehr oder minder hoch eingeschätzte Gefahr derartiger Bauverbote oder Beeinträchtigungen infolge möglicherweise unmittelbar vorbeiführender Schnellstraßen etc. zu einer Verunsicherung des Realitätenmarktes und damit zu einer entsprechenden Beeinträchtigung der zu erzielenden Grundstückspreise geführt hat. Weder aus der Begründung der angefochtenen Bescheide selbst noch aus dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren ergibt sich nun, worauf die belangte Behörde ihre Annahme stützt, daß bereits seit dem Jahre 1967 das Projekt der "Nordumfahrung" bestehe und daher ungeachtet der erst 1971 erfolgten Bausperre Preise dieses Jahres auch schon die Verhältnisse des Realitätenmarktes unter Berücksichtigung der Unsicherheit durch die geplante Nordumfahrung widerspiegelten. Auch wenn die genaue Trassenführung noch nicht bekannt ist und nicht bekannt sein kann, wäre es der belangten Behörde oblegen, jene Grenzen darzulegen, innerhalb deren nach konkreten und detaillierten Auskünften der zuständigen Dienststellen der Landeshauptstadt Linz die Grundstücke von der Schnellstraße betroffen sein können bzw. im Jahre 1973 betroffen sein konnten und erst dann - nach entsprechender Gewährung von Parteiengehör - festzustellen, welche Vergleichsgrundstücke in diese Zone fallen. Bei derartig besonderen Wertbildungsfaktoren, wie die Verunsicherung durch den möglichen Bau von Schnellstraßen, kann auf Grundstücke, die zwar nicht weit entfernt sind, auf die diese Faktoren jedoch nicht zutreffen, nur mangels geeigneterer zurückgegriffen werden; dabei müssen diese Wertunterschiede entsprechend durch Abschläge berücksichtigt werden. Kein schlüssiges Argument liegt jedenfalls darin, daß sich aus dem Ankauf einer Parzelle im Jahre 1967 von der Stadt Linz, wenn auch zu Verkehrszwecken, ergebe, daß die dann im Rahmen der Realisierung eines Straßenprojektes in Anspruch genommenen Grundstücksflächen um einen Preis abgelöst würden, der dem Baulandspreis entspricht oder nur unbedeutend darunter liegt; dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Im Enteignungsweg würden vielmehr derart extensiv landwirtschaftlich genutzte und unaufgeschlossene Grundstücke in der Regel auch nur als solche entschädigt werden. Vermutungen ("Bestünde diese Unsicherheit nicht, wären diese Vergleichspreise vermutlich höher") können eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen.
Die angefochtenen Bescheide leiden daher sowohl wegen einzelner Begründungsmängel als insbesondere wegen der nicht ausreichenden Sachverhaltsermittlung an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da bei deren Vermeidung eine andere Bewertung (zusätzliche Abschläge wegen des vorgesehenen Straßenbaues) möglich wäre. Die Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide leiden daher sowohl wegen einzelner Begründungsmängel als insbesondere wegen der nicht ausreichenden Sachverhaltsermittlung an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da bei deren Vermeidung eine andere Bewertung (zusätzliche Abschläge wegen des vorgesehenen Straßenbaues) möglich wäre. Die Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977 Ersatz für Stempelgebühren konnte nur im erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977, Ersatz für Stempelgebühren konnte nur im erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden.
Wien, am 23. Februar 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000455.X00Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018