TE Vwgh Erkenntnis 1981/2/23 0455/79

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Veröffentlicht am 23.02.1981
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Index

33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §55;
  1. BewG 1955 § 55 heute
  2. BewG 1955 § 55 gültig ab 13.12.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1972

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0459/79 Besprechung in: 0457/79;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde der RK in L, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Dezember 1978, 1) Zl. 1075/3-8/K-1978,

2) Zl. 1233/2-8/K-1978 und 3) Zl. 1232/2-8/K-1978, betreffend Einheitswert zum 1. Jänner 1973 und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheiden des Lagefinanzamtes vom 25. November 1975 wurde hinsichtlich der der Beschwerdeführerin allein zugerechneten unbebauten Grundstücke der Einheitswert zum 1. Jänner 1973 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 wie folgt festgestellt:

1) Hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/11 in EZ. 1720 KG. X mit 1) Hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/11 in EZ. 1720 KG. römisch zehn mit

S 216.000,-- (720  m2 x S 300,--);

2) hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/8 in EZ. 1878 KG. X mit 2) hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/8 in EZ. 1878 KG. römisch zehn mit

S 233.000,-- (abgerundet auf 686 m2 x S 340,--);

3) hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/7 in EZ. 1720 KG. X mit 3) hinsichtlich der Parzelle Nr. 360/7 in EZ. 1720 KG. römisch zehn mit

S 253.000,-- (747 m2 x S 340,-- abgerundet).

Gleichzeitig wurde der Grundsteuermeßbetrag entsprechend den Einheitswerten festgesetzt; eine Begründung für die Bewertung ist aus den Bescheiden nicht zu ersehen.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin selbst Berufungen, wonach wegen der derzeitigen Wertlosigkeit der Grundstücke eher die Herabsetzung des Einheitswertes gegenüber 1963 gerechtfertigt wäre, höchstens aber der alte Einheitswert von S 100,-- (zu 1) bzw. S 110,-- (zu 2 und 3) festgesetzt werden könne. Die Parzellen lägen nämlich im Bereich der geplanten Nordumfahrung Urfahr, deren genaue Führung noch nicht feststehe, sodaß erst nach Festlegung der Trasse über die Verwertbarkeit der Grundstücke überhaupt eine Aussage gemacht werden könne. Teils würden die Grundflächen der Beschwerdeführerin durch eine Trassenführung direkt berührt, teils werde aber die Verbauung der angrenzenden Grundstücke bzw. Grundstücksreste nicht möglich sein, da die große Lärm- und Abgasbelästigung einer Stadtautobahn für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke unzumutbar sei. Schon bisher machten die von den Grundstücken zu entrichtenden Steuern und Abgaben ein Vielfaches des "Ertrages" aus landwirtschaftlicher Pacht aus. Die Grundstücke seien weder durch Straße, Strom, Gas, Wasser oder Kanal aufgeschlossen, wegen bestehender Niveaudifferenzen wären für eine Verbauung umfangreiche Erdbewegungen erforderlich.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 11. März 1977 wurde den Berufungen insofern stattgegeben, als die Einheitswerte auf

  1. 1)Ziffer eins
    S 158.000,-- (ausgehend von S 220,--/m2);
  2. 2)Ziffer 2
    S 164.000,-- (ausgehend von S 240,--/m2);
  3. 3)Ziffer 3
    S 179.000,-- (ausgehend von S 240,--/m2),
herabgesetzt wurden. Dabei wurden die Kaufpreis der Vergleichsgrundstücke 360/1 (S 468,--/m2 (S 556,--/m2 im Jahre 1967), 351/7 (S 556,--/m2 im Jahre 1967), 493/6 (S 823,--/m2 im Jahre 1974), 493/7 (S 1.000,--/m2 im Jahre 1974) 258/24 (S 1.750,--/m2 im Jahre 1974) und 275/13 und 275/9 (S 931,--/m2 im Jahre 1976) genannt. Die Bewertung von Grund und Boden der im "Ffeld" gelegenen Grundstücke könne daher nur unter Bedachtnahme auf diese Grundpreissituation durchgeführt werden. Die mangelnde Aufgeschlossenheit des Grundbesitzes und die Wertminderung durch die Planung der Nordwestumfahrung von Urfahr seien allerdings geeignet, dem Begehren auf Ermäßigung des Bodenwertes teilweise zu entsprechen. Die in den Berufungsvorentscheidungen getroffenen Bodenwertansätze berücksichtigten unter Bedachtnahme auf Lage und Form der Grundstücke hinlänglich die den bestehenden Wert der Grundstücke beeinflussenden Erschwernisse. Berücksichtige man den Teilbebauungsplan mit der vorgesehenen Erschließungsstraße (die derzeit nicht besteht), so wiesen die Parzellen durchwegs ortsübliche Tiefen von 30 m bis 35 m auf.
Diese Berufungsvorentscheidungen traten infolge Vorlageanträgen der Beschwerdeführerin außer Kraft. In diesen von ihr selbstverfaßten Eingaben wies sie darauf hin, daß praktisch ein Veräußerungspreis überhaupt nicht zu erzielen sei; alle Versuche, die Grundstücke an Private oder Baugenossenschaften zu veräußern, seien gescheitert. Über diese Versuche bestünde eine "umfangreiche Aktensammlung", sodaß zur Vorlage der Beweismittel um Vorladung vor die Berufungsbehörde ersucht werde.
Bei einer Vorsprache der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde wurde ihr überdies als weiterer Vergleichspreis der des Grundstückes Nr. 366/1 um S 1.600,--/m2 im Jahre 1976 vorgehalten, wobei das Grundstück allerdings mehrgeschossig bebaubar sei. Es wurde weiters festgehalten, daß das Grundstück 360/1 von der Stadt Linz für Verkehrszwecke erworben worden sei, weiters, daß laut Auskunft des Baurechtsamtes zum Stichtag eine Baubewilligung erteilt worden sei (jedoch mit zeitlich befristeter Bausperre). Die Beschwerdeführerin verwies dabei wieder auf die Unsicherheit des Projektes, ein Umstand, der auch den eingeholten Auskünften beim Baurechtsamt entspreche.
In einer durch einen Wirtschaftstreuhänder eingebrachten Berufungsergänzung bekämpfte die Beschwerdeführerin schließlich die angenommenen Wertansätze in concreto hinsichtlich des Grundstückes 366/1, das deshalb nicht zum Vergleich herangezogen werden könne, weil es bei Verwirklichung des Umfahrungsprojektes außerhalb der dann zum öffentlichen Gut zu erklärenden Verkehrsfläche liege. Das Grundstück 360/1 könne nicht herangezogen werden, weil sich die Preise seit 1967 völlig verändert hätten, da erst am 27. Juni 1973, also sieben Jahre später, eine öffentliche Einladung an die Linzer Bürger zur öffentlichen Diskussion über den Verkehrsplan Urfahr ergangen sei. Laut Auskünften namentlich genannter Personen des Linzer Baurechtsamtes etc, seien die Gründe trotz Aufhebung der ab 1967 über das gegenständliche Gebiet verhängte Bausperre im Juli 1971 trotzdem auf unabsehbare Zeit unverwertbar, weil sie im Rahmen der gesamten Verkehrsplanung dem öffentlichen Gut zum Opfer fielen; diese Gründe sollten wegen des Straßenprojektes mittels Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt werden, was jeden Grundinteressenten davon abhalte, in Kaufvertragsverhandlungen einzutreten. Diese unklaren Verhältnisse bewirkten eine völlige Entwertung des Grundbesitzes. Daher könnten die Grundstücke nur als Wiese bestehen bleiben, wobei aus den jährlichen Pachteinnahmen nicht einmal die öffentlichen Abgaben bestritten werden könnten.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen im Rahmen der außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidungen statt und wies sie im übrigen ab.
Begründend führte sie in allen drei Bescheiden aus:
Das jeweilige Grundstück befinde sich im Linzer Stadtteil Urfahr und zwar im Gebiete A-Straße-B-straße; es handle sich um ein 720 m2 bzw. 686 m2 bzw. 747 m2 großes rechteckiges Grundstück (die Parzelle 360/8 ist nach dem im Akt vorliegenden Plan in Wahrheit trapezförmig), unter welchem sich Teile eines 1940 bis 1945 errichteten unterirdischen Luftschutzbunkers befänden. Die Grundstücke würden durch den rechtskräftigen Bebauungsplan 373 vom 30. September 1953 erfaßt, welcher eine offene, zweigeschossige Verbauung vorsehe. Nach Auskunft des Planungsamtes wäre nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag eine Baubewilligung erteilt und zugleich eine zeitlich befristete Bausperre verhängt worden, da für diese Gegend zirka seit 1967 das Projekt der sogenannten "Nordumfahrung" bestehe. Dies habe aber auf die Möglichkeit der Erlangung einer Baubewilligung keinen Einfluß, da die Bausperre, die an sich nur eine sichernde Maßnahme darstelle, im Jahre 1971 schon wieder aufgehoben worden sei. Es sei weder die genaue Trassenführung noch der Zeitpunkt der Errichtung bekannt, es könne nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden, ob diese Umfahrung überhaupt gebaut werde. Die über die Straßenführung veröffentlichten Pläne seien lediglich Studien privater Natur und wiesen keinerlei verbindlichen Charakter auf. Diese Unsicherheit erstrecke sich auf sämtliche Grundstücke des in Frage stehenden Gebietes und wirke sich naturgemäß auf alle Preise des Grundstücksmarktes dieser Gegend aus, sie komme auch in den Vergleichspreisen zum Ausdruck; die behauptete Wertlosigkeit stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen erzielten und maßgeblichen Vergleichspreisen, die auch hinsichtlich der Lage mit den Grundstücken vergleichbar seien, da sie entweder in nächster Nähe (Parzellen Nr. 360/1, 351/7, 366/1) oder etwas weiter nördlich (Parzellen Nr. 493/6, 493/7) bzw. westlich (Parzelle Nr. 258/24) gelegen seien. Bestünde diese Unsicherheit nicht, wären die Vergleichspreise "vermutlich" höher. Jedenfalls sei nicht anzunehmen, daß die allgemein bekannte Unsicherheit den Käufern unbekannt gewesen sei. Wäre die Unsicherheit aber erst durch die öffentliche Diskussion im Jahre 1973 eingetreten, müßte sie unbeachtlich sein, weil sie zum Hauptfeststellungszeitpunkt noch nicht bestanden hätte.
Auch bezüglich der Bebauungsmöglichkeit entsprächen die drei Parzellen der Berufungswerberin den Vergleichsgrundstücken. Lediglich das Grundstück Nr. 366/1 weise eine bessere - nämlich dreigeschossige - Verbauungsmöglichkeit auf, welcher Umstand ja auch im Kaufpreis (S 1.600,--/m2) zum Ausdruck komme. Damit sei aber noch nicht gesagt, daß diese Parzelle, wie seitens der Beschwerdeführerin behauptet, außerhalb der projektierten Umfahrungsstraße liege, da deren Verlauf noch gar nicht feststehe. Die günstigere Lage und Verwertbarkeit dieser Parzelle finde jedenfalls im Preisunterschied zu den übrigen Vergleichsgrundstücken ihren Niederschlag. Zum Einwand der Beschwerdeführerin gegen das Vergleichsgrundstück 360/1 müsse bemerkt werden, daß das Grundstück offenbar bereits im Hinblick auf das Umfahrungsprojekt erworben worden sei, da seit 1967 davon gesprochen werde. Es zeige jedenfalls den von der öffentlichen Hand zu zahlenden Preis für ein im Planungsgebiet gelegenes Grundstück auf. Finanzamt und Finanzlandesdirektion hätten auch sehr wohl "die Erhebungen in Form der Vergleichspreise gepflogen", aus denen Marktlage und Wertansatz zum Ausdruck kämen; diese seien der Beschwerdeführerin auch vorgehalten worden. Demnach lägen die in den Jahren 1967 bis 1976 für vergleichbare Liegenschaften bezahlte Kaufpreise zwischen S 468,-- und S 1.750,-- je Quadratmeter. Ziehe man die bis zum Hauptfeststellungsstichtag und auch seither eingetretene allgemeine Preissteigerung auf dem Grundstücksektor in Betracht, müßte für Baugrundstücke in diesem Gebiet nach den Wertverhältnissen vom 1. Jänner 1973 der Kaufpreis mindestens in der Höhe des niedrigsten der Vergleichspreise erzielbar sein, also ein Vorderlandpreis von S 450,-- für Bauparzellen. Wertmindernd seien die mangelnde Aufschließung sowie das Vorhandensein von Resten ehemaliger Luftschutzbunker zu berücksichtigen. Es sei daher eine Reduzierung des Bodenwertes auf etwas weniger als die Hälfte des Ausgangswertes, nämlich S 220,-- /m2 bzw. S 240,--/m2 (eine Begründung für diese unterschiedlichen Beträge ist der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht zu entnehmen) angemessen. Die Angemessenheit dieses Bodenwertes werde auch durch die Tatsache erhärtet, daß selbst im Falle der Realisierung des Straßenprojektes die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen um einen Preis abgelöst würden, der dem Baulandpreis entspreche oder nur unbedeutend darunter liege. So sei die Parzelle Nr. 360/1 im Jahre 1967 um S 468,--/m2 für Straßenzwecke erworben worden. Daß kein über dem landwirtschaftlichen Pachtzins liegender Ertrag erzielbar sei, sei irrelevant, weil der gemeine Wert keinen Ertragswert darstelle und nicht am erzielbaren landwirtschaftlichen Ertrag zu messen sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden gleichen Inhaltes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die Beschwerdeführerin fühlt sich in ihrem subjektiven Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Einheitswert- und Grundsteuermeßbetragsermittlung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Es ist davon auszugehen, daß alle von den Beschwerden betroffenen Grundstücke zum Grundvermögen gehörige unbebaute Grundstücke sind, die gemäß § 55 Abs. 1 BewG 1955 mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes kann aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, am ehesten auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise ermittelt werden. Davon gingen sowohl Lagefinanzamt (in der Berufungsvorentscheidung) als auch die belangte Behörde aus, in dem sie der Beschwerdeführerin eine Reihe von Grundstücken bekannt gaben und den Einheitswert mittels Abschlages von den Vergleichspreisen ermittelten. Da dies im Prinzip für alle Wertunterschiede, also auch für solche im Zusammenhang mit Schnellstraßenprojekten gilt, liegt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht vor; dasselbe gilt für die Nichtberücksichtigung des geringen Ertrages, da eine Ertragsbewertung, wie sie der Beschwerdeführerin wohl vorzuschweben scheint, vom Bewertungsgesetz 1955 nur für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorgesehen ist.Es ist davon auszugehen, daß alle von den Beschwerden betroffenen Grundstücke zum Grundvermögen gehörige unbebaute Grundstücke sind, die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BewG 1955 mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes kann aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, am ehesten auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise ermittelt werden. Davon gingen sowohl Lagefinanzamt (in der Berufungsvorentscheidung) als auch die belangte Behörde aus, in dem sie der Beschwerdeführerin eine Reihe von Grundstücken bekannt gaben und den Einheitswert mittels Abschlages von den Vergleichspreisen ermittelten. Da dies im Prinzip für alle Wertunterschiede, also auch für solche im Zusammenhang mit Schnellstraßenprojekten gilt, liegt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht vor; dasselbe gilt für die Nichtberücksichtigung des geringen Ertrages, da eine Ertragsbewertung, wie sie der Beschwerdeführerin wohl vorzuschweben scheint, vom Bewertungsgesetz 1955 nur für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorgesehen ist.

Berechtigt ist hingegen die Verfahrensrüge. Der belangten Behörde ist zuzugeben, daß die zunächst unvertretene Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur in einem beschränkten Ausmaß entsprochen hat, sodaß eine Reihe von Ausführungen in der Beschwerde, mit denen gegen einzelne Vergleichsgrundstücke Stellung genommen wird, Neuerungen darstellen, die im Sinne des § 41 VwGG 1965 unbeachtlich sind.Berechtigt ist hingegen die Verfahrensrüge. Der belangten Behörde ist zuzugeben, daß die zunächst unvertretene Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur in einem beschränkten Ausmaß entsprochen hat, sodaß eine Reihe von Ausführungen in der Beschwerde, mit denen gegen einzelne Vergleichsgrundstücke Stellung genommen wird, Neuerungen darstellen, die im Sinne des Paragraph 41, VwGG 1965 unbeachtlich sind.

Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dies hat umso mehr hier zu gelten, wenn es sich um die Ableitung des gemeinen Wertes unbebauter Grundstücke aus Vergleichspreisen und dabei die Berücksichtigung der offenkundig in Betracht kommenden Wertminderungsfaktoren handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch bestimmte behördliche Maßnahmen bereits rechtswirksam irgendwelche Bauhindernisse verfügt wurden oder nicht, sondern ob die in der Öffentlichkeit bekanntgewordene, mehr oder minder hoch eingeschätzte Gefahr derartiger Bauverbote oder Beeinträchtigungen infolge möglicherweise unmittelbar vorbeiführender Schnellstraßen etc. zu einer Verunsicherung des Realitätenmarktes und damit zu einer entsprechenden Beeinträchtigung der zu erzielenden Grundstückspreise geführt hat. Weder aus der Begründung der angefochtenen Bescheide selbst noch aus dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren ergibt sich nun, worauf die belangte Behörde ihre Annahme stützt, daß bereits seit dem Jahre 1967 das Projekt der "Nordumfahrung" bestehe und daher ungeachtet der erst 1971 erfolgten Bausperre Preise dieses Jahres auch schon die Verhältnisse des Realitätenmarktes unter Berücksichtigung der Unsicherheit durch die geplante Nordumfahrung widerspiegelten. Auch wenn die genaue Trassenführung noch nicht bekannt ist und nicht bekannt sein kann, wäre es der belangten Behörde oblegen, jene Grenzen darzulegen, innerhalb deren nach konkreten und detaillierten Auskünften der zuständigen Dienststellen der Landeshauptstadt Linz die Grundstücke von der Schnellstraße betroffen sein können bzw. im Jahre 1973 betroffen sein konnten und erst dann - nach entsprechender Gewährung von Parteiengehör - festzustellen, welche Vergleichsgrundstücke in diese Zone fallen. Bei derartig besonderen Wertbildungsfaktoren, wie die Verunsicherung durch den möglichen Bau von Schnellstraßen, kann auf Grundstücke, die zwar nicht weit entfernt sind, auf die diese Faktoren jedoch nicht zutreffen, nur mangels geeigneterer zurückgegriffen werden; dabei müssen diese Wertunterschiede entsprechend durch Abschläge berücksichtigt werden. Kein schlüssiges Argument liegt jedenfalls darin, daß sich aus dem Ankauf einer Parzelle im Jahre 1967 von der Stadt Linz, wenn auch zu Verkehrszwecken, ergebe, daß die dann im Rahmen der Realisierung eines Straßenprojektes in Anspruch genommenen Grundstücksflächen um einen Preis abgelöst würden, der dem Baulandspreis entspricht oder nur unbedeutend darunter liegt; dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Im Enteignungsweg würden vielmehr derart extensiv landwirtschaftlich genutzte und unaufgeschlossene Grundstücke in der Regel auch nur als solche entschädigt werden. Vermutungen ("Bestünde diese Unsicherheit nicht, wären diese Vergleichspreise vermutlich höher") können eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen.Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Abgabenbehörden gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dies hat umso mehr hier zu gelten, wenn es sich um die Ableitung des gemeinen Wertes unbebauter Grundstücke aus Vergleichspreisen und dabei die Berücksichtigung der offenkundig in Betracht kommenden Wertminderungsfaktoren handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch bestimmte behördliche Maßnahmen bereits rechtswirksam irgendwelche Bauhindernisse verfügt wurden oder nicht, sondern ob die in der Öffentlichkeit bekanntgewordene, mehr oder minder hoch eingeschätzte Gefahr derartiger Bauverbote oder Beeinträchtigungen infolge möglicherweise unmittelbar vorbeiführender Schnellstraßen etc. zu einer Verunsicherung des Realitätenmarktes und damit zu einer entsprechenden Beeinträchtigung der zu erzielenden Grundstückspreise geführt hat. Weder aus der Begründung der angefochtenen Bescheide selbst noch aus dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren ergibt sich nun, worauf die belangte Behörde ihre Annahme stützt, daß bereits seit dem Jahre 1967 das Projekt der "Nordumfahrung" bestehe und daher ungeachtet der erst 1971 erfolgten Bausperre Preise dieses Jahres auch schon die Verhältnisse des Realitätenmarktes unter Berücksichtigung der Unsicherheit durch die geplante Nordumfahrung widerspiegelten. Auch wenn die genaue Trassenführung noch nicht bekannt ist und nicht bekannt sein kann, wäre es der belangten Behörde oblegen, jene Grenzen darzulegen, innerhalb deren nach konkreten und detaillierten Auskünften der zuständigen Dienststellen der Landeshauptstadt Linz die Grundstücke von der Schnellstraße betroffen sein können bzw. im Jahre 1973 betroffen sein konnten und erst dann - nach entsprechender Gewährung von Parteiengehör - festzustellen, welche Vergleichsgrundstücke in diese Zone fallen. Bei derartig besonderen Wertbildungsfaktoren, wie die Verunsicherung durch den möglichen Bau von Schnellstraßen, kann auf Grundstücke, die zwar nicht weit entfernt sind, auf die diese Faktoren jedoch nicht zutreffen, nur mangels geeigneterer zurückgegriffen werden; dabei müssen diese Wertunterschiede entsprechend durch Abschläge berücksichtigt werden. Kein schlüssiges Argument liegt jedenfalls darin, daß sich aus dem Ankauf einer Parzelle im Jahre 1967 von der Stadt Linz, wenn auch zu Verkehrszwecken, ergebe, daß die dann im Rahmen der Realisierung eines Straßenprojektes in Anspruch genommenen Grundstücksflächen um einen Preis abgelöst würden, der dem Baulandspreis entspricht oder nur unbedeutend darunter liegt; dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Im Enteignungsweg würden vielmehr derart extensiv landwirtschaftlich genutzte und unaufgeschlossene Grundstücke in der Regel auch nur als solche entschädigt werden. Vermutungen ("Bestünde diese Unsicherheit nicht, wären diese Vergleichspreise vermutlich höher") können eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen.

Die angefochtenen Bescheide leiden daher sowohl wegen einzelner Begründungsmängel als insbesondere wegen der nicht ausreichenden Sachverhaltsermittlung an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da bei deren Vermeidung eine andere Bewertung (zusätzliche Abschläge wegen des vorgesehenen Straßenbaues) möglich wäre. Die Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide leiden daher sowohl wegen einzelner Begründungsmängel als insbesondere wegen der nicht ausreichenden Sachverhaltsermittlung an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da bei deren Vermeidung eine andere Bewertung (zusätzliche Abschläge wegen des vorgesehenen Straßenbaues) möglich wäre. Die Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977 Ersatz für Stempelgebühren konnte nur im erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977, Ersatz für Stempelgebühren konnte nur im erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden.

Wien, am 23. Februar 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979000455.X00

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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