RS Vwgh 1981/2/24 81/05/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1981
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0802/80 E 9. Dezember 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Klammerausdruck "(der Miteigentümer)" im § 43 Abs 2 lit b der OÖ Bauordnung 1976 ist dahin zu verstehen, daß ein Bauwerber, der nicht Alleineigentümer ist, einem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung ALLER Miteigentümer anzuschließen hat.Der Klammerausdruck "(der Miteigentümer)" im Paragraph 43, Absatz 2, Litera b, der OÖ Bauordnung 1976 ist dahin zu verstehen, daß ein Bauwerber, der nicht Alleineigentümer ist, einem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung ALLER Miteigentümer anzuschließen hat.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981050022.X01

Im RIS seit

10.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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