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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0802/80 E 9. Dezember 1980 RS 1Stammrechtssatz
Der Klammerausdruck "(der Miteigentümer)" im § 43 Abs 2 lit b der OÖ Bauordnung 1976 ist dahin zu verstehen, daß ein Bauwerber, der nicht Alleineigentümer ist, einem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung ALLER Miteigentümer anzuschließen hat.Der Klammerausdruck "(der Miteigentümer)" im Paragraph 43, Absatz 2, Litera b, der OÖ Bauordnung 1976 ist dahin zu verstehen, daß ein Bauwerber, der nicht Alleineigentümer ist, einem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung ALLER Miteigentümer anzuschließen hat.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981050022.X01Im RIS seit
10.03.2004Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012