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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Gem § 76 Abs 1 AVG 1950 trifft die Pflicht zur Tragung der Kosten einer Amtshandlung den Ansuchenden nur dann, wenn er im Zeitpunkt seines Ansuchens im Sinne des § 8 AVG 1950 Partei des Verwaltungsverfahrens ist, in dessen Verlauf die Amtshandlung durchgeführt wurde. Bei dem nach § 76 AVG 1950 für eine Kostenersatzpflicht erforderlichen Verschulden handelt es sich um ein Verschulden iSd § 1294 ABGB. Das die belangte Behörde erst auf Grund eines Rechtsmittels zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass eine Beeinträchtigung von Rechten des Rechtsmittelwerbers nicht vorliegt und er daher nicht Partei des Verwaltungsverfahrens ist, stellt zwar einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Rechtsmittel und einer im Berufungsverfahren abgehaltenen Verhandlung her, kann aber nicht als Verschulden des Rechtsmittelwerbers iS des § 76 AVG 1950 gewertet werden (Berufungswerber ist mit Antragsteller für eine wasserrechtl. Bewilligung nicht identisch). (Hinweis auf E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963, E 30.1.1964, 1841/62 und E 1.4.1970, 1145/69).Gem Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 trifft die Pflicht zur Tragung der Kosten einer Amtshandlung den Ansuchenden nur dann, wenn er im Zeitpunkt seines Ansuchens im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 Partei des Verwaltungsverfahrens ist, in dessen Verlauf die Amtshandlung durchgeführt wurde. Bei dem nach Paragraph 76, AVG 1950 für eine Kostenersatzpflicht erforderlichen Verschulden handelt es sich um ein Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB. Das die belangte Behörde erst auf Grund eines Rechtsmittels zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass eine Beeinträchtigung von Rechten des Rechtsmittelwerbers nicht vorliegt und er daher nicht Partei des Verwaltungsverfahrens ist, stellt zwar einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Rechtsmittel und einer im Berufungsverfahren abgehaltenen Verhandlung her, kann aber nicht als Verschulden des Rechtsmittelwerbers iS des Paragraph 76, AVG 1950 gewertet werden (Berufungswerber ist mit Antragsteller für eine wasserrechtl. Bewilligung nicht identisch). (Hinweis auf E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963, E 30.1.1964, 1841/62 und E 1.4.1970, 1145/69).
Schlagworte
Berufungsrecht Diverses Verhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003200.X01Im RIS seit
17.03.2004