Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §2 litd;Rechtssatz
Selbst wenn eine am Fahrzeug vorhandene, von der Einzelgenehmigung erfasste Kennzeichenbeleuchtung lediglich eine dem § 49 Abs 6 KFG entsprechende Anbringung eines kleineren als eines fünfstelligen Kennzeichens zugelassen hätte, so hinderte dies nicht, die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes über die Anbringung der hinteren Kennzeichentafel einzuhalten. Ist doch gemäß § 22 a Abs 1 Z 1 KDV (iVm § 2 lit d KDV) eine Abänderung einer Kennzeichenbeleuchtung möglich, ohne dies der Behörde anzeigen zu müssen. (Im Anlaßfall war eine fünfstellige ZWEIZEILIGE hintere Kennzeichentafel abgeknickt montiert, wodurch die Lesbarkeit derSelbst wenn eine am Fahrzeug vorhandene, von der Einzelgenehmigung erfasste Kennzeichenbeleuchtung lediglich eine dem Paragraph 49, Absatz 6, KFG entsprechende Anbringung eines kleineren als eines fünfstelligen Kennzeichens zugelassen hätte, so hinderte dies nicht, die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes über die Anbringung der hinteren Kennzeichentafel einzuhalten. Ist doch gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, Ziffer eins, KDV in Verbindung mit Paragraph 2, Litera d, KDV) eine Abänderung einer Kennzeichenbeleuchtung möglich, ohne dies der Behörde anzeigen zu müssen. (Im Anlaßfall war eine fünfstellige ZWEIZEILIGE hintere Kennzeichentafel abgeknickt montiert, wodurch die Lesbarkeit der
2. Zeile nicht mehr einwandfrei gegeben war.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003109.X01Im RIS seit
26.02.2004