RS Vwgh 1981/2/25 2985/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1981
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.Ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979002985.X03

Im RIS seit

25.02.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten