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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Von einer objektiven Betriebsbedingtheit der Kündigung kenn nicht gesprochen werden, wenn die Freisetzung des Arbeitnehmers (hier: einer Aufräumerin) gegenüber dem Einsatz eines Reinigungsunternehmens (motiviert mit der Notwendigkeit einer Betriebsrationalisierung) im Ergebnis zu keiner Kostenersparnis führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001409.X01Im RIS seit
30.03.2004