RS Vwgh 1981/2/25 0377/80

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Veröffentlicht am 25.02.1981
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Ist aus dem Spruch eines Bescheides klar erkennbar, welche Behörde (hier: über ein Devolutionsverlangen) entschieden hat (zB "Auf Grund des Beschlusses der Leistungsfeststellungskommission") und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch im Kopf und am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (zB "Landesschulrat") aufscheinen (Hinweis E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000377.X01

Im RIS seit

28.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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