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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0072 E 16. Mai 2001 RS 3Stammrechtssatz
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zum Beispiel im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Hinweis E 22. Oktober 1996, 94/08/0118).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080137.X07Im RIS seit
06.06.2007Zuletzt aktualisiert am
23.09.2015