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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht seitens der Schiedskommission ist zunächst die Entscheidung des BM für soziale Verwaltung als der gegenüber der Schiedskommission in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu begehren. Da die Bfrin dies unterlassen hat, erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig, weshalb sie wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ASVG KOVG Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981090012.X01Im RIS seit
14.04.2004Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009