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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
ASVG §110 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1982/2, S 93;Rechtssatz
Wurde eine Sterbeurkunde im Hinblick auf § 110 Abs 1 ASVG zunächst stempelgebührenfrei ausgestellt und in der Folge für einen anderen, nicht begünstigten Zweck gebraucht, so ist in Anwendung des § 110 Abs 3 ASVG zur Gebührenentrichtung derjenige verpflichtet, der durch den anderen GEBRAUCH die Steuerpflicht ausgelöst hat.Wurde eine Sterbeurkunde im Hinblick auf Paragraph 110, Absatz eins, ASVG zunächst stempelgebührenfrei ausgestellt und in der Folge für einen anderen, nicht begünstigten Zweck gebraucht, so ist in Anwendung des Paragraph 110, Absatz 3, ASVG zur Gebührenentrichtung derjenige verpflichtet, der durch den anderen GEBRAUCH die Steuerpflicht ausgelöst hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002526.X01Im RIS seit
05.03.1981Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013