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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §26 Abs1 litd;Rechtssatz
Dem Spruch des Bescheides kann zufolge der unklaren Formulierung nicht mit der gemäß § 44a lit a VStG iVm § 1 Abs 1 VStG 1950 erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Bfr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. (Insbesonders ist nicht zu erkennen, ob dem Bfr als Tathandlung angelastet worden ist, ein kosmetisches Mittel FALSCH BEZEICHNET oder ein kosmetisches Mittel DAS FALSCH BEZEICHNET IST, IN VERKEHR GEBRACHT zu haben. Weiters kann dem Spruch des Bescheides nicht entnommen werden, ob der Bfr eine oder zwei Tathandlungen oder ein fortgesetztes Delikt begangen haben soll).Dem Spruch des Bescheides kann zufolge der unklaren Formulierung nicht mit der gemäß Paragraph 44 a, Litera a, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Bfr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. (Insbesonders ist nicht zu erkennen, ob dem Bfr als Tathandlung angelastet worden ist, ein kosmetisches Mittel FALSCH BEZEICHNET oder ein kosmetisches Mittel DAS FALSCH BEZEICHNET IST, IN VERKEHR GEBRACHT zu haben. Weiters kann dem Spruch des Bescheides nicht entnommen werden, ob der Bfr eine oder zwei Tathandlungen oder ein fortgesetztes Delikt begangen haben soll).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001444.X01Im RIS seit
09.03.1981Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019